Revision in Strafsachen: Zustellung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nur an den Verteidiger
Gesetze: § 33a StPO, § 145a Abs 1 StPO, Art 103 Abs 1 GG
Instanzenzug: Az: 4 StR 343/19 Beschlussvorgehend LG Bochum Az: II-11 KLs 10/18
Gründe
1Mit Beschluss vom hat der Senat auf die Revision des Verurteilten das Urteil des Landgerichts Bochum vom im Ausspruch über die Einziehung teilweise aufgehoben und die Einziehungsanordnung insoweit entfallen lassen. Die weiter gehende Revision des Angeklagten hat er verworfen. Hiergegen richtet sich die mit Schreiben des Verurteilten vom erhobene Anhörungsrüge.
2Der zulässige Rechtsbehelf bleibt ohne Erfolg. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Entgegen dem Vorbringen des Verurteilten ist der Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vom ‒ wie sich aus den von den Verteidigern jeweils unterzeichneten Empfangsbekenntnissen ergibt ‒ seinen Verteidigern Rechtsanwalt O. am , Rechtsanwalt B. am und Rechtsanwältin G. am zugestellt worden. Eine Mitteilung auch an den Verurteilten selbst war nicht geboten (vgl. ‒ 4 StR 93/98, NStZ 1999, 41 mwN; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 349 Rn. 15).
3Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. Gericke in KK-StPO, 8. Aufl., § 356a Rn. 14 mwN).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:110320B4STR343.19.0
Fundstelle(n):
NAAAH-50388