BGH Beschluss v. - 2 StR 226/21

Instanzenzug: Az: 2 StR 226/21vorgehend Az: 103 KLs 17/19

Gründe

11. Der Senat hat durch Beschluss vom die Revision des Verurteilten gegen das gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der mit selbstverfasstem Schreiben vom erhobenen „Gehörsrüge“.

22. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet, weil die Entscheidung nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Verurteilten (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht. Bei seiner Entscheidung hat der Senat weder zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen noch Verfahrensstoff verwertet, zu dem er nicht gehört worden ist, oder in sonstiger Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Insbesondere bestand weder ein Anspruch des verteidigten Verurteilten auf persönliche Akteneinsicht im Revisionsverfahren noch war die Zustellung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom an den Verurteilten selbst geboten (vgl. , BeckRS 2020, 4570).

33. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. ).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:121022B2STR226.21.0

Fundstelle(n):
FAAAJ-28623