BGH Beschluss v. - AnwZ (Brfg) 78/18

Zulassung eines Verbandsgeschäftsführers zum Syndikusrechtsanwalt: Anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses durch Lektüre juristischer und nicht juristischer Zeitschriften

Gesetze: § 46 Abs 2 S 1 BRAO, § 46 Abs 3 Nr 1 BRAO, § 46 Abs 3 Nr 2 BRAO, § 46 Abs 3 Nr 3 BRAO, § 46a Abs 6 BRAO

Instanzenzug: Anwaltsgerichtshof München Az: BayAGH III - 4 - 10/18 Urteil

Gründe

I.

1Der Kläger wurde im April 1988 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seit dem ist er als Geschäftsführer beim Verein M.         e.V. und beim Verband            A.             e.V. (nach Fusion zweier Verbände jetzt: B.         Brauerbund) angestellt. Unter dem beantragte er die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Mit Bescheid vom lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Klage des Klägers gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

2Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

31. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

4a) Dieser Zulassungsgrund ist erfüllt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird ( AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 3; vom - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 3). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen ( NotZ (Brfg) 7/14, WM 2015, 898 Rn. 8; vgl. auch BVerfGE 134, 106 = NJW 2013, 3506 Rn. 40).

5b) Wie der Senat bereits entschieden hat, müssen die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO genannten, fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübenden Tätigkeiten quantitativ und qualitativ den Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses darstellen ( AnwZ (Brfg) 20/18, z.V.b. in BGHZ Rn. 79; vom - AnwZ (Brfg) 37/19, juris Rn. 5 mwN). Ob es für die Annahme einer Prägung des Arbeitsverhältnisses ausreicht, dass die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO genannten Tätigkeiten mehr als die Hälfte der insgesamt geleisteten Arbeit ausmachen, hat der Senat bisher offengelassen. Ein Anteil von etwa 70 bis 80 Prozent der insgesamt geleisteten Arbeit reicht regelmäßig aus ( aaO Rn. 82; Beschluss vom - AnwZ (Brfg) 29/17, juris Rn. 7; Beschluss vom - AnwZ (Brfg) 37/19, juris Rn. 5).

6Von diesen Grundsätzen ist der Anwaltsgerichtshof ausgegangen. Er hat den Widerspruch gesehen, welcher sich daraus ergibt, dass der Kläger einerseits dargelegt hat, von einer ständig gleichen Aufteilung der Arbeitszeit könne nicht gesprochen werden, andererseits aber die auf die einzelnen Arbeitsbereiche entfallenden Arbeitsanteile "kleinteilig", nämlich bis auf Bruchteile von Prozenten ausgerechnet hat. Sodann hat er die vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegte, vom Kläger und von den Arbeitgebern des Klägers unterzeichnete "Tätigkeitsaufstellung und Quantifizierung" vom ausgewertet. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers also weder quantitativ noch qualitativ von der anwaltlichen Tätigkeit geprägt ist.

7c) Die Einwendungen, welche der Kläger in seiner Zulassungsbegründung erhebt, sind unberechtigt.

8aa) Der Kläger meint, der Anwaltsgerichtshof sei von einer unrichtigen Bezugsgröße ausgegangen, indem er Tätigkeiten eingerechnet habe, die nicht zu seinen, des Klägers, arbeitsvertraglichen Pflichten gehörten. Für den F.           e.V., für die W.          Br.                e.V., als ehrenamtlicher Richter am Landessozialgericht und bei der Verkehrswacht M.    sei er ehrenamtlich tätig. Damit gehörten insgesamt 7,7 % der vom Anwaltsgerichtshof zugrunde gelegten Zeit nicht zur Gesamtarbeitszeit des Klägers. Die in der "Tätigkeitsaufstellung und Quantifizierung" vom genannten Prozentsätze für die übrigen Tätigkeiten des Klägers seien daher jeweils mit dem Faktor 1,083 zu multiplizieren.

9Die Rüge ist nicht berechtigt. Zum einen hat der Kläger selbst die genannten Tätigkeiten in die Tätigkeitsaufstellung vom aufgenommen, die insgesamt 100 % seiner beruflichen Tätigkeit beschreibt. Seine Arbeitgeber haben die Richtigkeit der Aufstellung mit ihrer Unterschrift bestätigt. Die Tätigkeitsbeschreibung ist Gegenstand des Antragsverfahrens, des ablehnenden Bescheides und des vorliegenden Rechtsstreits. Zum anderen folgte aus der Entfernung dieser mit 7,7 % berechneten Anteile nicht automatisch ein rechnerisch gleichmäßig verteilter "Zuschlag" bei den weiteren Tätigkeiten. Maßgeblich ist vielmehr, ob die anwaltliche Tätigkeit des Klägers dessen Arbeitsverhältnis prägt. Das ist, wie der Anwaltsgerichtshof insgesamt zutreffend herausgearbeitet hat, nicht der Fall.

10bb) Der Kläger meint weiter, die Tätigkeiten, welche der Kläger für die Wirtschaftsvereinigung M.             GmbH erbringe, sei keine Tätigkeit für Dritte im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. AnwZ (Brfg) 49/17, WM 2018, 2001, z.V.b. in BGHZ). Nach § 6 des Arbeitsvertrages des Klägers gehöre die Tätigkeit für die Wirtschaftsvereinigung M.                 GmbH zu dessen arbeitsvertraglichen Aufgaben. Es handele sich um eine zusammengehörende Tätigkeit im Rahmen eines einheitlichen Anstellungsverhältnisses, welches der Sache nach nicht aufgespalten werden könne. Anders als in den bisher entschiedenen Fällen habe der Kläger nicht für beliebige Dritte tätig werden sollen, sondern ausschließlich für die Wirtschaftsvereinigung M.               GmbH. Diese müsse daher ebenfalls als Arbeitgeberin im Sinne von § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO angesehen werden.

11Dies trifft nicht zu. Die Wirtschaftsvereinigung M.              GmbH ist nicht Partei des Arbeitsvertrages und damit nicht dessen Arbeitgeberin. Eine Tätigkeit in den Angelegenheiten Dritter genügt nicht den Anforderungen des § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO ( aaO Rn. 36 ff.; vom - AnwZ (Brfg) 58/17, juris Rn. 11). Auf Angelegenheiten Dritter (Wirtschaftsvereinigung M.        GmbH, W.              Br.             e.V., F.                          e.V.) verwendet der Kläger seinen eigenen Angaben im Antragsverfahren nach 10 % seiner Arbeitszeit.

12cc) Der Kläger meint schließlich, der Anwaltsgerichtshof habe verschiedene Tätigkeiten zu Unrecht als nicht anwaltlicher Art angesehen.

13(1) Entgegen der Ansicht des Anwaltsgerichtshofs sei die Tätigkeit "Sonstige Informationsbeschaffung insgesamt", Unterpunkt "Fachzeitschriften" anwaltlicher Art. Der Kläger habe jederzeit die aktuelle Rechtslage, die den ihm zur Betreuung übertragenen Sachverhalt betreffe, im Blick zu behalten und auf Veränderungen umgehend zu reagieren. Das gehe entscheidend über die von konkreten Sachverhalten abgekoppelte allgemeine Beschäftigung mit aktuellen Rechtsfragen hinaus, die keine anwaltliche Tätigkeit darstelle.

14Dies trifft nicht zu. Gemäß § 46 Abs. 2 BRAO ist ein Syndikusanwalt anwaltlich tätig. Aufgabe eines Rechtsanwalts ist die Beratung und Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 BRAO). Gemäß § 43a Abs. 6 BRAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, sich fortzubilden. Das heißt jedoch nicht, dass die Lektüre von Fachzeitschriften (Punkt 1 des Abschnitts "Sonstige Informationsbeschaffung") und die Prüfung neuer Urteile, Gesetze etc. (Punkt 8 der Tätigkeiten für den Verein M.                 e.V.) zwingend anwaltliche Tätigkeiten darstellten. Es handelt sich vielmehr um Hilfstätigkeiten. Ein Rechtsanwalt liest die NJW oder andere juristische Fachzeitschriften und verfolgt die obergerichtliche Rechtsprechung und die für seine Arbeit relevanten Gesetzesvorhaben, um die Qualität seiner Anwaltsdienstleistungen zu wahren und zu verbessern. Ein Richter tut dies zur Wahrung und Verbesserung seiner Rechtsprechung. Verbandsjuristen und Interessenvertreter müssen hinsichtlich der für sie relevanten Rechtsgebiete ebenfalls auf dem neuesten Stand der Rechtsprechung, Gesetzgebung und gesellschaftlichen Diskussionen bleiben. Ein nicht anwaltlich geprägtes Anstellungsverhältnis wird durch die Lektüre der NJW oder anderer juristischer Fachzeitschriften demzufolge nicht zu einem durch anwaltliche Tätigkeiten geprägten Arbeitsverhältnis. Im Fall des Klägers folgt dies schon daraus, dass der Kläger neben einigen juristischen Zeitschriften (NJW, NJW-spezial, WRP, Wirtschaft und Wettbewerb, Der Betrieb, Bundesgesetzblatt, Food & Recht) vor allem nichtjuristische Zeitschriften aufgeführt hat (Allgemeine Hotel- und Gaststättenzeitung, Brauereiforum, Brauer-Rundschau, Brau-Industrie, Brauwelt, Gastronomiereport, Getränkefachgroßhandel, Getränke-Industrie, Getränke-Report, Getränke-Zeitung, Getränke-Österreich, Inside, BeerAdvocate, Il Mondo della birra, Lebensmittelzeitung, Verbändereport).

15(2) Ebenso beanstandet der Kläger, dass die Tätigkeit "Juristische Bewertung von relevanten Beiträgen in Zeitungen und im Internet" nicht als anwaltliche Tätigkeit anerkannt worden sei. Der Kläger müsse nicht nur Rechtsprechung und Gesetzgebung, sondern auch lokalpolitische Entscheidungen, die regelmäßig unmittelbare rechtliche Auswirkungen auf die Tätigkeit der M.                  hätten, zur Kenntnis zu nehmen.

16Hier gilt das zu (1) Gesagte entsprechend. Es handelt sich um Hilfstätigkeiten, die nicht geeignet sind, das Arbeitsverhältnis des Klägers anwaltlich zu prägen. Gleiches gilt für die Teilnahme an Jour-Fixe-Terminen und die Besprechung rechtlicher Fragen (Punkt 4 der Tätigkeiten für den M.            e.V.).

17(3) Vorträge über den rechtlichen Hintergrund und die Historie von Münchener Bier, von Oktoberfestbier und des Oktoberfestes (Punkt 5 der Tätigkeiten für den Verein M.                  e.V.) sind ebenfalls keine anwaltstypischen Tätigkeiten. Das gilt auch dann, wenn die Teilnehmer der entsprechenden Veranstaltungen im Anschluss an die Vorträge konkrete vorhabenbezogene Nachfragen stellen.

18(4) Die Vorbereitung und die Teilnahme an den Sitzungen des Rechtsausschusses des D.          Bundes und die "diversen Juristengespräche" (Punkt 11 der Tätigkeiten für den Verein M.              e.V., Punkt 6 der Tätigkeiten für den B.        Brauerbund e.V.) dient ebenfalls ersichtlich nicht der Beratung oder Vertretung der Arbeitgeberinnen des Klägers oder deren Mitglieder. Gleiches gilt für die rechtliche Prüfung, Berichterstattung und Teilnahme an der Tourismusinitiative M.     (Punkt 23 der Tätigkeiten für den M.           e.V.).

19(5) Die Erstellung von Anträgen und die Einholung von Genehmigungen sowie die Konzeption von Teilen einer Jubiläumsveranstaltung für das Bayerische Reinheitsgebot (Punkt 3 der Tätigkeiten für den B.        Brauerbund e.V.) mögen ganz oder teilweise eine anwaltliche Tätigkeit für eine der Arbeitgeberinnen des Klägers darstellen. Für eine Prägung des Arbeitsverhältnisses reicht diese nur einen Bruchteil der Gesamttätigkeiten des Klägers darstellende Tätigkeit jedoch nicht aus.

20(6) Die Punkte 4, 5 und 9 der Tätigkeiten für den B.       Brauerbund e.V., Abteilung Export, betreffend die Sitzungsteilnahme und die Vorbereitung von mit dem Export befassten Institutionen (Bundesanstalt für Ernährung - Ausschuss für Außenwirtschaft / alp-Bayern - Bayerisches Staatsministerium für Landwirtschaft und Ernährung) sowie Ministerkontakte und allgemeine rechtsberatende Auskünfte; Vortrag und Berichterstattung von rechtlichen Problemen im Ausland auf dem Exporttreffen mit nicht-bayerischen Brauereien; rechtlicher Vortrag und Vorbereitung (Juristische Schulung) "Export als professionelle Vertriebseinheit - rechtliche Probleme" beim Exportforum auf der BrauBeviale 2016 können allenfalls teilweise als Beratung und Vertretung der Arbeitgeberinnen des Klägers gewertet werden.

21(7) Gleiches gilt für den Punkt "Einzelberatung und Ansprechpartner der Mitglieder auf Messen, Besprechung mit ausländischen Verbänden über deren Landesrecht (i.d.R. Steuer- und Kennzeichnungsrecht) sowie Markterkundung Ausland" (Punkt 1 der Tätigkeiten für den B.       Brauerbund e.V.). In der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung heißt es dazu, die Markterkundung erfolge ausschließlich unter rechtlichen Gesichtspunkten anhand konkreter Fragestellungen. In diesen Zusammenhang gehöre auch der Austausch mit ausländischen Verbänden. Der Sache nach handele es sich um einen Vorgang, der sich nicht wesentlich von einer klassischen Kommentarrecherche unterscheide.

22Auch hierbei handelt es sich jedoch um Tätigkeiten, die ebenso der Verbands- und Lobbyarbeit zugerechnet werden können. Die rechtliche Beratung der Mitglieder erfordert nicht die Anwesenheit des Klägers auf Messen. Außerdem hat der Kläger für die rechtliche Beratung und Vertragsprüfung der Mitglieder des Verbandes nochmals einen Anteil von 5,4 % seiner Arbeitskraft angesetzt. Die Ermittlung ausländischen Rechts im Einzelfall kann durch ausländische Gesprächspartner wesentlich erleichtert werden. Besprechungen mit ausländischen Verbänden dürften jedoch regelmäßig weitergehende Themen umfassen.

23dd) Insgesamt gesehen, dürfte danach der Kläger beim B.       Brauerbund e.V. zwar vielfach anwaltlich tätig sein. Eine Gesamtwürdigung ergibt aber, dass der Anteil der anwaltlichen Tätigkeit deutlich unter 30 % verbleibt. Die Tätigkeit bei diesem Verband nimmt zugleich den eigenen Angaben des Klägers zufolge insgesamt weniger als 40 % seiner Arbeitskraft in Anspruch. Die Tätigkeit des Klägers beim Verein M.       Brauereien e.V. ist dagegen überwiegend nicht anwaltlicher Art. Die Wirtschaftsvereinigung M.      Brauereien GmbH, die W.                  für Br.             e.V. und der F.          e.V. sind nicht die Arbeitgeber des Klägers, so dass die insoweit erbrachten Tätigkeiten das Arbeitsverhältnis nicht anwaltlich prägen können. Hilfstätigkeiten wie die Lektüre juristischer und sonstiger Fachzeitschriften sowie verschiedener Tageszeitungen führen - wie ausgeführt - nicht zur anwaltlichen Prägung einer im Übrigen nicht überwiegend anwaltlichen Tätigkeit.

242. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist die Sache nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt ( AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 5). Das ist hier nicht der Fall.

253. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft die Rechtssache schließlich ebenfalls nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

26a) Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ( AnwZ (Brfg) 53/16, juris Rn. 21 mwN). Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdeführer darzulegen. Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihrer Auswirkung auf die Allgemeinheit. Begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. etwa AnwZ (Brfg) 39/16 Rn. 9 mwN; vom - AnwZ (Brfg) 20/17, juris Rn. 10; st. Rspr.).

27b) Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Der Kläger vermisst allgemeinverbindliche Leitlinien für die Bewertung einzelner Arbeitsanteile. Das reicht als Begründung der Grundsatzbedeutung nicht aus. Ob das Arbeitsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit des Bewerbers geprägt wird, ist aufgrund einer Würdigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen. Wann eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers anzunehmen ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weitgehend geklärt. Auch hier fehlt eine ausreichende Begründung des Zulassungsantrags.

III.

28Die Kostenentscheidung ergeht nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Streitwert wurde nach § 194 Abs. 2 BRAO festgesetzt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:181219BANWZ.BRFG.78.18.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2020 S. 874 Nr. 14
ZAAAH-50384