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Aufstockungsbeträge zum Kurzarbeitergeld: Neue Steuerfreiheit und rückwirkende Lohnkorrektur
Corona-Steuerhilfegesetz, BR-Drucks. 290/20
Der Gesetzgeber hat durch das Corona-Steuerhilfegesetz ( BR-Drucks. 290/20 [Beschluss] v. 5.6.2020) Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld von März bis Dezember 2020 in gewisser Höhe steuerfrei gestellt. Die Abrechnungspraxis ist gefordert, weil diese Steuerfreiheit erst im Juni 2020 beschlossen wurde und rückwirkende Abrechnungskorrekturen kurzfristig insbesondere mit den Abrechnungen für Juni 2020 zu leisten sind.
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Der Kommentar
Neue Steuerfreiheit gem. § 3 Nr. 28a EStG
Bislang hat die Finanzverwaltung betont, dass die vom Arbeitgeber gezahlten Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld steuerpflichtigen Arbeitslohn auslösen (siehe BStBl 2020 I S. 503). Diese Verwaltungsanweisung ist bereits kurze Zeit nach deren Veröffentlichung überholt.
Im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes hat der Gesetzgeber nunmehr § 3 Nr. 28a EStG eingeführt. Steuerfrei sind danach ...
„Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen ...