Online-Nachricht - Montag, 08.06.2020

Einkommensteuer | Vermietungsobjekt als erste Tätigkeitsstätte (FG)

Steuerpflichtige, die im Zusammenhang mit ihrer Vermietungstätigkeit außerhalb ihrer Wohnung eine erste Tätigkeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 4 EStG haben, können die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte nur mit der Entfernungspauschale geltend machen. Eine private Mitveranlassung eines Arbeitszimmers unter 5 % ist unbedeutend ().

Sachverhalt: Der Kläger hat mehrere Mietobjekte in der Stadt X und Stadt Z. Er wohnt in Z, wo er auch einer nichtselbständigen Arbeit nachgeht. Daneben ist er an einer Realgemeinschaft in X beteiligt, aus der er Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft bezieht. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung Werbungskosten für ein Arbeitszimmer in Z, Fahrtkosten zu den Mietobjekten und der Realgemeinschaft in X, Verpflegungsmehraufwand und pauschale Übernachtungskosten für die Reisen nach X geltend. Der Kläger ermittelte selbst Fahrtkosten pro Kilometer i. H. von 0,42 € (ermittelt durch einen Vergleichszeitraum von drei Monaten). Die bei einem Objekt in X geltend gemachten Nebenkosten reduzierte der Kläger um 17 %. Der Prozentsatz von 17 % resultiert aus früheren Klageverfahren und war die tatsächliche Verständigung eines Privatanteils.

Das FA ließ die pauschalen Übernachtungskosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen nicht zum Abzug zu. Die geltend gemachten Fahrtkosten reduzierte das FA. Die gefahrenen Kilometer wurden halbiert auf die Entfernungskilometer und multipliziert mit der Entfernungspauschale von 0,30 €. Der sich so ergebenden Betrag wurde um einen Privatanteil von 40 % gekürzt. Die im Rahmen der Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft geltend gemachten anteiligen Reisekosten erkannte das FA nicht an, da diese im Rahmen des Feststellungsverfahrens zu berücksichtigen seien.

Das FG führte aus:

  • Steuerpflichtige, die im Zusammenhang mit ihrer Vermietungstätigkeit außerhalb ihrer Wohnung eine erste Tätigkeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 4 EStG haben, können die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer geltend machen (vgl. ). Die Mehrfamilienhäuser in X und Y sind für den Kläger jeweils die erste Tätigkeitsstätte hinsichtlich der Einkünfte aus dem jeweiligen Objekt.

  • Die Fahrtkosten sind weder um einen Privatanteil von 40 % zu kürzen, noch um einen auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entfallenden Anteil zu reduzieren. Eine Aufteilung entfällt, wenn die private Mitveranlassung nur in unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzuordnenden Umständen beruht ().

  • Die Kosten der Fahrten zwischen den Objekten in X und Y sind nach § 9 Abs. 3, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG mit den tatsächlichen Kosten anzusetzen. Es handelt sich insoweit nämlich nicht um Fahrten zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte, sondern um Fahrten zwischen zwei ersten Tätigkeitsstätten.

  • Die vom Kläger ermittelten Kosten von 0,42 € je gefahrenen Kilometer können jedoch nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden, da die Kosten nicht in einem Zeitraum von 12 Monaten ermittelt wurden (R 9.5 Abs. 1 Satz 3 LStRL) und die Verhältnisse der Kosten sich aufgrund der Neuanschaffung eines PKW geändert haben.

  • Der Kläger unterhält in X eine doppelte Haushaltsführung, deren Kosten nach § 9 Abs. 3, § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften der Objekte X und Y zu berücksichtigen sind. Z ist weiterhin der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Klägers (vgl. ). Der Kläger geht in Z seiner Haupterwerbstätigkeit als Arbeitnehmer nach, unterhält in Z eine umfassender eingerichtete Wohnung und hat dort auch seine Freundin. Der Kläger kann neben den Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung keine Pauschalen für Übernachtungskosten geltend machen.

  • Die Verpflegungsmehraufwendungen sind nicht als Werbungskosten abziehbar. § 9 Abs. 3, § 9 Abs. 4a Sätze 12 und 6 EStG bestimmen, dass im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung der Abzug auf die ersten 3 Monate beschränkt ist. Die doppelte Haushaltsführung besteht hier jedoch bereits seit Jahren. Auch liegt keine mindestens 4-wöchige Unterbrechung vor.

  • Der Abzug der Kosten für sein im Keller belegenes Arbeitszimmers im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wird zugelassen. Zur Überzeugung des FG sind die Aufwendungen durch die Erzielung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung veranlasst und damit als Werbungskosten zu berücksichtigen. Eine relevante private Mitveranlassung sieht das FG als nicht gegeben an, da diese deutlich unter 5 % liegt und daher unbedeutend ist.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweis

Der Volltext des Urteils ist auf der Homepage des FG Köln veröffentlicht. Eine Aufnahme des Urteils in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: (JT)

Fundstelle(n):
NWB LAAAH-50247