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Die Einlagenrückgewähr durch ausländische Gesellschaften – Teil 2
Rechtliche Rahmenbedingungen und Gestaltungsmöglichkeiten
Ausländische Tochtergesellschaften werden in Krisenzeiten oft durch Eigenkapital ihrer inländischen Muttergesellschaft finanziert. Im Gegensatz zu Fremdkapital wird so die Tochtergesellschaft nicht durch Zinsaufwand belastet und das Eigenkapital fungiert als Verlustpuffer. Besteht der Finanzierungsbedarf nicht mehr, soll das Eigenkapital oft – nach Möglichkeit steuerneutral – wieder an die Muttergesellschaft zurückgeführt werden. Für in der EU unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaften sieht § 27 Abs. 8 KStG dafür einen gesetzlichen Rahmen vor. Dieser ist in Teil 1 des Beitrags (IWB 10/2020 S. 375 NWB PAAAH-48968) dargestellt worden. (Explizite) Regelungen fehlen indes für Gesellschaften, die im EWR-Raum oder in Drittstaaten unbeschränkt steuerpflichtig sind. Der Beitrag stellt die Rahmenbedingungen der Einlagenrückgewähr durch solche Gesellschaften unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des BFH vor.
Für in Drittstaaten unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften wird § 27 Abs. 8 KStG nicht angewandt. Die Finanzverwaltung lehnt bisher die Möglichkeit einer steuerfreien Einlagenrückgewähr in solchen Fällen ab. Demgegenüber hat der BFH jüngst noch einmal unter Hinweis auf die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) bestätigt, dass auch in Drittstaaten-Sachverhalten eine steuerneutrale Einlagenrückgewähr möglich ist.
Mit Urteil v. - I R 15/16 NWB LAAAH-30123 hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung insofern fortentwickelt, als sich die Einlagenrückgewähr entsprechend § 27 Abs. 1 Satz 3 und 5 KStG ermittele. Dies mag rechtspolitisch wünschenswert sein, überzeugt mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung m. E. jedoch nicht.
Für die Einlagenrückgewähr durch eine Drittstaaten-Gesellschaft sind indes die strengen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des § 27 Abs. 8 KStG nicht zu beachten. Die Voraussetzungen der steuerneutralen Einlagenrückgewähr sind stattdessen im Rahmen der Veranlagung des inländischen Gesellschafters zu überprüfen.