Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
RENO Nr. 6 vom Seite 2

Gerichtsvollziehervollstreckung: Dauerstreitfall gütliche Erledigung

Rechtsfachwirtin Gabriele Waldschmidt; Wuppertal

Der Gerichtsvollzieher soll auf eine gütliche Erledigung der Sache hinwirken, wenn der Schuldner die Forderung nicht in einer Summe ausgleichen kann. Was einfach klingt, ist in der Praxis insbesondere wegen der Gebühren streitig und beschäftigt die Gerichte. Nachfolgend ein Überblick über die derzeitige Rechtsprechung.

Gütliche Erledigung

Unabhängig davon, welche Anträge der Gläubiger stellt, muss der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahrens gem. §§ 802a, 802b ZPO versuchen, eine gütliche Einigung mit dem Schuldner herbeizuführen. Macht der Gläubiger im Antragsformular keine Angaben unter Modul E wird der Gerichtsvollzieher daher auf jeden Fall eine gütliche Erledigung versuchen.

Kann der Schuldner glaubhaft machen, dass er die Forderung innerhalb von 12 Monaten begleichen kann, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner zunächst einen Vollstreckungsaufschub gewähren.

Gemäß § 802b Abs. 3 ZPO hat der Gerichtsvollzieher den Gläubiger dann unverzüglich über diese Ratenzahlungsvereinbarung zu informieren. Der Gläubiger muss eine Ratenzahlung nicht akzeptieren. Er hat vielmehr die Möglichkeit, der Ratenzahlung zu widersprechen.

Der Widerspruch muss unverzüglich (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) erfolgen. Widerspricht der Gläubiger, so wi...