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Umsatzsteuer kompakt
Zur Rückwirkung und zu den Voraussetzungen einer berichtigenden Rechnung (BFH)
Die Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung beim Vorsteuerabzug gilt unabhängig davon, ob die Berichtigung zum Vorteil oder zum Nachteil des Leistungsempfängers wirkt. Auch der Stornierung einer Rechnung nebst Neuausstellung einer sie ersetzenden Rechnung kann eine solche Rückwirkung zukommen.
Sachverhalt: Die Klägerin war Organträgerin der GmbH, die einen Bioenergiepark errichten ließ. Die GmbH beauftragte die A, zum Pauschalfestpreis zuzüglich Umsatzsteuer Leistungen zur starkstromtechnischen Erschließung des Parks zu erbringen. Geschuldet waren Planung, Lieferung und Montage der Eigenbedarfsversorgung sowie der Energieabführung. Außerdem beauftragte sie die B damit, die Netzwerkverkabelung vorzunehmen sowie Leistungen zum Überspannungsschutz der Trafostationen und der Module zu erbringen. A und B rechneten gegenüber der GmbH einschließlich Umsatzsteuer ab und entrichteten diese an das zuständige FA. Die Organträgerin machte Vorsteuer geltend.
Das FA vertrat die Auffassung, dass es sich bei den Leistungen von A und B um Bauleistungen i. S. des § 13b Abs. 2 UStG handelt, sodass der Organträg...