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Abgabenordnung | Keine offenbare Unrichtigkeit i. S. des § 129 AO bei Ermittlungsfehlern
Nach dem ist das Finanzamt nicht berechtigt, einen bestandskräftig gewordenen Bescheid wegen Vorliegens einer offenbaren Unrichtigkeit i. S. des § 129 AO zu ändern, wenn nicht lediglich eine Tatsache versehentlich unberücksichtigt geblieben ist, sondern darüber hinausgehend eine unvollständige Sachverhaltsermittlung erfolgt ist. Danach ist die Berichtigungsmöglichkeit i. S. des § 129 AO nicht eröffnet, wenn mehrere Prüfhinweise des verwaltungsinternen Risikomanagementsystems unbeachtet bleiben.
Im Einzelfall kann sich stets die Frage stellen, ob eine Berichtigungsmöglichkeit i. S. des § 129 AO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit – zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen – oder ein Tatsachen- oder Rechtsirrtum gegeben ist, we...