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StuB 11/2020 S. 440

Umsatzsteuerliche Einordnung von Drittlands-Tochtergesellschaft in der EU

Nach dem „Dong Yang Electronics“ NWB YAAAH-48819 besitzt eine im Drittstaat ansässige Gesellschaft nicht allein deswegen eine feste Niederlassung in der Europäischen Union, weil sie dort eine Tochtergesellschaft hat. Zudem muss ein Dienstleistungserbringer nicht die vertraglichen Beziehungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft prüfen, um festzustellen, wer Empfänger seiner Dienstleistung ist.

Der EuGH entschied über zwei polnische Vorlagefragen. Streitig war, wo die Dienstleistung eines polnischen Lohnveredelers an ein koreanisches Unternehmen steuerbar ist. Grundsätzlich ist die Leistung in Korea steuerbar. Die Leistung wäre allerdings in Polen steuerbar und steuerpflichtig, wenn das koreanische Unternehmen eine feste Niederlassung in Polen...

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