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Kleinunternehmer im Ausland
Die Kleinunternehmerregelung ist auf solche Unternehmer beschränkt, die im Mitgliedstaat der Leistungserbringung ansässig sind (Bezug: § 19 Abs. 1 UStG; Art. 283 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL).
Die für Umsätze i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 2020 geschuldete Umsatzsteuer wird gem. § 19 Abs. 1 UStG von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Dieser Bezug auf im Inland ansässige Unternehmer ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden, so der BFH unter Verweis auf das „ Schmelz“ NWB NAAAD-55578. Die Klägerin war im Ausland ansässig und vermiet...