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Beitragsrückerstattungen von Fitnessstudios in der Corona-Krise
Umsatzsteuerlicher Überblick zur Krisensituation
Die Corona-Krise beherrscht zumindest in 2020 sämtliches Alltags- und Wirtschaftsgeschehen. Gerade im privaten Umfeld ist starken Restriktionen zu begegnen. Aufgrund des kürzlichen „Corona-Shutdowns“ war daher auch an eine sportliche Betätigung im wohnortnahen Fitnessstudio nicht zu denken. Viele Beitragszahler/-innen haben daher in zwangsweiser Ruhezeit das eigene Sportverhalten nachhaltig überdacht und ggf. bestehende Vertragskonvolute gekündigt, da auch im Freien eine gesunde Betätigungsoption grundlegend entwickelt werden konnte. Zahlreiche private Anbieter bieten daher in krisenbedingten Kündigungsfällen eine Beitragsrückerstattungsmöglichkeit zum Vertragsende an. Inwieweit eine derartige Praxis umsatzsteuerlich einzuordnen ist, wird daher nachfolgend kritisch betrachtet.
I. Ausgangslage
Die Umsätze in Fitnessstudios unterliegen grundsätzlich dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG. Insbesondere kommt für Massageleistungen und Solariumsbenutzung (ohne ärztliche Verordnung) eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG bzw. eine Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG nicht in Betracht (vgl. und ). Der Betreiber eines Sportzentrums verabreicht hing...