Landesamt für Steuern Niedersachsen - S 2170-22-St 227

Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Finanzierungsleasingverträgen; Aufteilung der Leasingraten in einen Zins- und Kostenanteil sowie in einen Tilgungsanteil (diese Berechnungsmethode geht zurück auf einheitliche Ländererlasse aus 1973 und besitzt immer noch Gültigkeit)

Wird bei Finanzierungsleasingverträgen der Leasinggegenstand dem Leasingnehmer zugerechnet, so sind die Leasingraten in einen Zins- und Kostenanteil und einen Tilgungsanteil aufzuteilen. Für die Ermittlung des Zinsanteils kommt ein allgemeiner Zinssatz nicht zur Anwendung. Der Zins- und Kostenanteil ist vielmehr wie folgt zu ermitteln:

1. Barwertvergleichsmethode

Der in den Leasingraten enthaltene Zins- und Kostenanteil ergibt sich aus der Summe der Leistungen, die der Leasingnehmer vor und während des Grundmietzeitraums zu erbringen hat, abzüglich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasinggebers, die der Berechnung der Leasingraten zugrunde gelegt worden sind. Bei der Aufteilung der einzelnen Raten ist zu berücksichtigen, dass sich infolge der laufenden Tilgung der Zinsanteil verringert und der Tilgungsanteil entsprechend erhöht hat.

Der Leasingnehmer kann den in den einzelnen Leasingraten enthaltenen Zins- und Kostenanteil in der Weise ermitteln, dass er die Summe der auf das Wirtschaftsjahr entfallenden Leasingraten um die Differenz zwischen den Barwerten der zu passivierenden Verbindlichkeit gegenüber dem Leasinggeber am Beginn und am Ende des Wirtschaftsjahrs (Tilgungsanteil) verringert. Als Barwert der Verbindlichkeit im Zeitpunkt ihrer Begründung sind die vom Leasingnehmer zu aktivierenden Anschaffungs- und Herstellungskosten mit Ausnahme der nicht in den Leasingraten berücksichtigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasingnehmers anzusehen.

2. Zinsstaffelmethode

Da der Zinsanteil bei der Barwertvergleichsmethode nur unter Zuhilfenahme von Zinstabellen ermittelt werden kann, bestehen jedoch keine Bedenken, den Zinsanteil statt durch Vergleich der o. b. Barwerte nach der Zinsstaffelmethode zu ermitteln. Denn auch die Zinsstaffelmethode geht davon aus, dass der Zinsanteil infolge der laufenden Tilgung fortlaufend geringer wird. Bei der Zinsstaffelmethode kann der Zins- und Kostenanteil einer Leasingrate nach der folgenden Formel ermittelt werden:

Dabei ist die Summe der Zins- und Kostenanteile aller Leasingraten die Differenz zwischen der Summe aller Leasingraten einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten für den Leasinggegenstand, die bei der Ermittlung der Leasingraten zugrunde gelegt worden sind.

Die Summe der Zins- und Kostenanteile ist einheitlich zu ermitteln und zu behandeln. Es ist nicht zulässig, die Kostenanteile gesondert zu ermitteln und in gleichen Jahresbeträgen (linear) auf die Grundmietzeit zu verteilen.

Die Summe der Zahlenreihe aller Raten wird nach der Summenformel für eine endliche arithmetische Reihe ermittelt:

Dabei bedeuten:
n = Zahl der insgesamt zu leistenden Raten,
gn = Zahl der noch zu leistenden Raten.

Hat der Leasingnehmer zu Beginn des Leasingverhältnisses eine einmalige Sonderzahlung zu leisten, so ist diese als Aufgeld anzusehen, vom Leasingnehmer zu aktivieren und auf die Grundmietzeit zu verteilen. Die Verteilung ist, da es sich bei dem Aufgeld wirtschaftlich gesehen um eine zusätzliche Vergütung für den Kredit handelt, entsprechend der Verteilung der Zins- und Kostenanteile vorzunehmen:

Beispiel:

Die Anschaffungskosten des Leasinggegenstandes, die der Ermittlung der Leasingraten zugrunde gelegt worden sind, betragen 60.000,00 EUR. Die Grundmietzeit beträgt sechs Jahre. Die jährlich zu entrichtenden Leasingraten belaufen sich auf jeweils 15.000,00 EUR. Vor Beginn des Leasingverhältnisses hat der Leasingnehmer einen einmaligen Zuschlag von 6.000,00 EUR zu leisten.

Im Beispielsfall sind sechs Raten zu entrichten, sodass sich als Summe aller Raten

Die Summe der Zins- und Kostenanteile aller Leasingraten beträgt:


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6 Raten zu je 15 000,00 EUR
90.000,00 EUR
- Anschaffungskosten
60.000,00 EUR
Gesamtgebühr
30.000,00 EUR

Für die erste Leasingrate ergibt sich mithin der folgende Zins- und Kostenanteil:

für die zweite Leasingrate dementsprechend:


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für die dritte Leasingrate
5 714,28 EUR,
für die vierte Leasingrate
4 285,71 EUR,
für die fünfte Leasingrate
2 857,14 EUR,
für die letzte Leasingrate
1 428,57 EUR.

Der einmalige Zuschlag von 6.000,00 EUR ist als Disagio anzusehen, vom Leasingnehmer zu aktivieren und auf die Grundmietzeit zu verteilen. Im Beispielsfall beträgt das Verhältnis des einmaligen Zuschlags zu der Summe der Zins- und Kostenanteile der Leasingraten 1:5. Demzufolge ist der gebildete Aktivposten bei Fälligkeit der ersten Leasingrate mit 1/5 von 8.571,42 EUR = 1.714,28 EUR, bei Fälligkeit der zweiten Leasingrate mit 1/5 von 7.142,85 EUR = 1.428,57 EUR usw. gewinnmindernd aufzulösen.

Kontroll-Nr. 2344

Landesamt für Steuern Niedersachsen v. - S 2170-22-St 227

Fundstelle(n):
ESt-Kartei ND EStG § 6 Karte 4.3 - Kontroll-Nr. 2344 -
DStR 2020 S. 1739 Nr. 32
EStB 2020 S. 393 Nr. 10
JAAAH-49874