BSG Beschluss v. - B 12 R 24/19 B

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Begründungspflicht einer Entscheidung

Gesetze: § 128 Abs 1 S 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG

Instanzenzug: Az: S 14 R 234/14 Urteilvorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Az: L 2/12 R 203/17 Urteil

Gründe

1I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die klagende Unternehmerin gegen die Feststellung von Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung der zu 1. beigeladenen Paketzustellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung durch die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund.

2Die Klägerin befasst sich mit der Zustellung von Paketen in einem regionalen Zustellbereich im Auftrag eines bundesweit tätigen Paketdienstes. Hierzu setzt sie (abhängig) beschäftigte Zustellerinnen und Zusteller ein. Seit August 2006 ist auch die Beigeladene zu 1. für die Klägerin tätig. Dem lagen vertragliche Abreden zugrunde, wonach sie die Tätigkeit selbstständig bzw als Sub-Unternehmerin ausüben sollte. Im Rahmen eines von der Beigeladenen zu 1. im August 2012 initiierten Statusfeststellungsverfahrens stellte die Beklagte fest, dass sie aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege (Bescheid vom ). Den von der Beigeladenen zu 1. erhobenen Widerspruch wies sie zurück (Widerspruchsbescheid vom ). Den von der Klägerin erhobenen "Einspruch" vom wertete die Beklagte als Überprüfungsantrag, den sie ablehnte (Bescheid vom ; Widerspruchsbescheid vom ). Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (; ). Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.

3II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

4Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

5Die Beschwerdebegründung vom stützt sich auf alle drei Zulassungsgründe, ohne diese in einer den Zulässigkeitsanforderungen entsprechenden Weise darzulegen oder zu bezeichnen.

61. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; - juris RdNr 6 mwN).

8a) Die Beschwerdebegründung erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) nicht, weil die Klägerin keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht ( - juris RdNr 11 mwN) formuliert hat. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann ( B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN).

9b) Unabhängig davon erfüllt die Beschwerdebegründung die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht, weil die Klägerin die Klärungsbedürftigkeit der in Raum gestellten Fragen nicht darlegt. Sie beschränkt sich auf die Behauptung, die Fragen seien weder vom BSG noch von den Tatsachengerichten der Sozialgerichtsbarkeit entschieden. Auch ergäbe sich die Antwort nicht zweifelsfrei aus dem Gesetz. Mit der umfangreichen Rechtsprechung des Senats zur Abgrenzung von (abhängiger) Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit, auf die das LSG in der angefochtenen Entscheidung hingewiesen hat, setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Dasselbe gilt für den von der Klägerin angesprochenen Aspekt der Delegationsbefugnis (vgl hierzu ua - SozR 4-2400 § 28p Nr 4 RdNr 35 mwN).

102. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN).

11Die Klägerin macht geltend, das LSG sei in mehreren Punkten von der allgemeinen Rechtsprechung des BSG abgewichen. Es habe den vertraglichen Vereinbarungen nicht einmal eine indizielle Bedeutung beigemessen und daher auch ein Abweichen der tatsächlichen Verhältnisse nicht geprüft. Es habe nicht beachtet, dass das BSG einer Abhängigkeit von allgemeinen Vorgaben - wie etwa der in der Natur der Sache liegenden Tatsache, dass ein Paket einem bestimmten Empfänger zugestellt werden müsse - unter dem Kriterium der Weisungsunterworfenheit keine entscheidende Bedeutung beimesse. Nicht hinreichend beachtet habe das LSG auch, dass das BSG ein maßgebliches Unternehmerrisiko auch dann angenommen habe, wenn das Ausfallrisiko - vorliegend das Sendungsverlustrisiko - ganz oder teilweise getragen werde. Das LSG weiche zudem von der Rechtsprechung des BSG ab, wonach eine eingeräumte Möglichkeit, sich zur Durchführung von Aufträgen auch Erfüllungsgehilfen zu bedienen, gegen das Vorliegen von Beschäftigung spreche. Es habe schon eine Indizwirkung entfallen lassen, weil die Beigeladene zu 1. realistischerweise überhaupt keinen Gebrauch von dieser Möglichkeit hätte machen können. Soweit das LSG auf die aus seiner Sicht zu geringen Einkünfte der Beigeladenen zu 1. abstelle, die eine Beschäftigung Dritter nicht hergegeben hätten, widerspreche auch diese Argumentation der Rechtsprechung des BSG.

12Eine entscheidungserhebliche Divergenz legt die Klägerin dadurch nicht dar. Sie bemüht sich, vermeintliche Fehler und Abweichungen des LSG bei der konkreten Rechtsanwendung darzulegen, ohne - wie im Rahmen einer Divergenzrüge erforderlich - aufzuzeigen, dass das LSG seiner Entscheidung grundlegend andere, von der Rechtsprechung des BSG abweichende abstrakte Rechtssätze zugrunde gelegt hätte. Die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, kann - auch unter dem Gesichtspunkt der Divergenz - jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).

133. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB - BSGE 2, 81, 82; - BSGE 15, 169, 172 = SozR Nr 3 zu § 52 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (vgl - juris RdNr 18 mwN; - SozR Nr 79 zu § 162 SGG; - SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn er hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt wird, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.

14Die Klägerin rügt, aus den Entscheidungsgründen ergebe sich nicht, wie das LSG zu der Auffassung komme, die Umsätze der Beigeladenen zu 1. hätten "betragsmäßig im Bereich dessen" gelegen, "was eine entsprechende abhängig Beschäftigte (ggfs. Fach-) Kraft tariflich oder einzelvertraglich als Vergütung erhalten hätte", oder "diesen Bereich sogar noch - wie im vorliegenden Zusammenhang sogar sehr deutlich - unterschritten". Zudem habe das LSG auch nicht hinreichend ihr Bestreiten als solches gewürdigt. Sie habe eine Arbeitszeit von 60 Wochenstunden bestritten.

15Entscheidungserhebliche Verfahrensfehler bezeichnet die Klägerin damit nicht.

16Sie benennt schon keine verfahrensrechtliche Norm, gegen die das LSG ihrer Meinung nach verstoßen habe. Demzufolge setzt sie sich auch nicht damit auseinander, dass der im Rahmen einer sozialgerichtlichen Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung von § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Urteilsfindung) gar nicht und auf eine Verletzung von § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) nur gestützt werden kann, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

17Soweit die Klägerin sinngemäß eine Verletzung von § 128 Abs 1 Satz 2 SGG rügen will, genügen ihre Ausführungen nicht den Zulässigkeitsanforderungen. Nach dieser Norm sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das bedeutet, aus den Entscheidungsgründen muss ersichtlich sein, auf welchen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Entscheidung beruht. Dafür muss das Gericht aber nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abhandeln (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom - 1 BvR 2446/09 - juris RdNr 11). Auch braucht es nicht zu Fragen Stellung nehmen, auf die es nach seiner Auffassung nicht ankommt. Eine Entscheidung ist aber nicht schon dann nicht mit Gründen versehen, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung kurz gefasst und nicht jeden Gesichtspunkt, der möglicherweise hätte erwähnt werden können, behandelt hat. Die Begründungspflicht wäre selbst dann nicht verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und tatsächlichen Gegebenheiten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sein sollten ( - juris RdNr 7 mwN).

18Schließlich legt die Klägerin auch nicht dar, inwieweit die von ihr gerügten Verfahrensfehler entscheidungserheblich sein können. Sie führt lediglich ohne nähere Begründung aus, dass das angefochtene Urteil darauf beruhen könne. Dies genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen. Denn das Revisionsgericht soll nicht aufgrund eines Verfahrensfehlers angerufen werden, der unter keinen denkbaren Umständen für das Ergebnis der Revision von Belang sein kann. Dies allerdings muss in der Beschwerdebegründung - verfassungsrechtlich unbedenklich - grundsätzlich so substantiiert und schlüssig dargetan werden, dass sich das Gericht bereits auf dieser Grundlage ein Urteil darüber bilden kann, ob die geltend gemachten Tatsachen - ihre Richtigkeit unterstellt - es als möglich erscheinen lassen, dass das Urteil darauf beruhe (vgl - SozR 3-1500 § 160 Nr 33 S 61 = juris RdNr 16 mwN).

194. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

205. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

216. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG.

22Es war der Auffangstreitwert festzusetzen (vgl zB - juris, insoweit in BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2 nicht abgedruckt; - juris; - juris). Gegenstand des Rechtsstreits sind Bescheide der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund, durch welche die Rücknahme eines nach § 7a SGB IV ergangenen Statusfeststellungsbescheids abgelehnt wurde. Demzufolge ist eine bezifferte Beitrags(nach)forderung nicht Gegenstand.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2020:080420BB12R2419B0

Fundstelle(n):
NAAAH-49637