NWB Nr. 23 vom Seite 1665

Bedingt ökonomisch sinnvoll

Professor Dr. Frank Hechtner | Lehrstuhl für BWL, insbesondere Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Wirtschaftsprüfung, Technische Universität Kaiserslautern

Das Corona-Steuerhilfegesetz kommt

Am wurde die BR-Drucks. 221/20 zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) veröffentlicht. Mit besonderer Eile wurde dieses Gesetz durch das parlamentarische Verfahren geführt, so dass der Bundestag in 2./3. Lesung am zugestimmt hat. Die Zustimmung des Bundesrats war für den (nach Drucklegung dieser NWB-Ausgabe) vorgesehen. Die Ausbreitung des Coronavirus hat Deutschland vor enorme neue Herausforderungen gestellt. Infolge des massiven Einbruchs der Wirtschaft ist es daher sinnvoll, dass kurzfristig geeignete Maßnahmen in Kraft gesetzt werden, um wirtschaftsfördernde Impulse zu geben und eine Sicherung der Beschäftigung zu bewirken. Hierzu können auch flankierend steuerliche Maßnahmen gehören. Bei jeder steuerlichen Hilfsmaßnahme ist gleichzeitig aber zu hinterfragen, inwieweit diese zielgerichtet ist, auch mit Blick auf den Staatshaushalt.

Die wesentlichen Eckpunkte des Corona-Steuerhilfegesetzes sind: (1) die befristete Einführung ( bis ) des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG, (2) die Steuerfreiheit für Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld nach § 3 Nr. 28a EStG, soweit das Kurzarbeitergeld zusammen mit diesen Zuschüssen 80 % der Differenz zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt nicht übersteigt, (3) die Steuerfreiheit des Coronabonus bis 1.500 € nach § 3 Nr. 11a EStG zur gesetzlichen Absicherung des (4) die Möglichkeit zur Umsetzung einer (untergesetzlichen) Fristverlängerung bei Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen durch das BMF nach Art. 97 § 33 Abs. 5 EGAO. Fraglich ist allerdings, inwieweit das Corona-Steuerhilfegesetz mit diesen Maßnahmen wirklich zielgenau Impulse setzen kann.

In der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses wurde jedenfalls deutliche Kritik an (1) geäußert. Zweifelsohne ist die Gastronomiebranche von den wirtschaftlichen Folgewirkungen infolge des Coronavirus besonders hart getroffen, so dass eine zielgenaue Förderung Sinn ergeben kann. Die Förderung über eine Steuerermäßigung trifft allerdings erst einmal jedes Unternehmen. Insofern ist diese Maßnahme wenig zielgenau, da die Förderung proportional mit den Umsätzen steigt. Fraglich ist hierbei, ob Unternehmen mit höheren Umsätzen auch absolut stärker gefördert werden müssen. Auch ist zu vermuten, dass der ermäßigte Steuersatz gerade nicht an die Endverbraucher weitergereicht werden wird, sondern Liquidität und Wirtschaftlichkeit der Unternehmen verbessern soll. Die angespannte wirtschaftliche Situation in der Gastronomiebranche ist ja gerade nicht originär infolge einer fehlenden Nachfrage ausgelöst worden. Vielmehr lag und liegt das Problem in einem reduzierten Angebot. Insofern ist die Aussage in der Gesetzesbegründung, der Gesetzgeber erwarte durch die Absenkung des Umsatzsteuersatzes eine Stimulierung der Nachfrage und eine Belebung der Konjunktur, schlichtweg ökonomisch fraglich. Es bleibt abzuwarten, welche positiven Effekte aus dem Gesetz dann empirisch eintreten werden.

Frank Hechtner

Fundstelle(n):
NWB 2020 Seite 1665
SAAAH-49605