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Steuerliche Behandlung umwandlungsbedingter Mehrabführungen
Darstellung von Praxisfolgen durch das
[i]Bisle, NWB 17/2020 S. 1260Steuerliche Mehr- und Minderabführungen i. S. des § 14 Abs. 3 und 4 KStG führen in der Praxis nicht selten zu Kontroversen zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen. Treten Problematiken bei zweifelsfrei organschaftlich verursachten Sachverhalten zumeist erst im Fall der Veräußerung oder Umwandlung der Organgesellschaft zutage, sieht sich der Steuerpflichtige zwangsläufig bereits eher mit der Frage konfrontiert, ob bilanzielle Bewertungsunterschiede bei der Organgesellschaft ggf. vororganschaftlich verursacht sein könnten. Ein fiskalisches Interesse der Finanzverwaltung, insbesondere Mehrabführungen der vororganschaftlichen Sphäre zuzuordnen, wäre insoweit nicht verwunderlich, als das Gesetz für diese Fälle eine Ausschüttung an den Organträger mit den bekannten steuerlichen Belastungsfolgen fingiert. Über die vororganschaftliche Verursachung von Bewertungsunterschieden aufgrund einer Verschmelzung auf eine Organgesellschaft hatte jüngst das FG Rheinland-Pfalz zu entscheiden. Ergänzend zur Urteilsbesprechung von Bisle (NWB 17/2020 S. 1260) soll dieser Beitrag weitere mögliche Praxisfolgen aufzeigen.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. (Keine) vororganschaftliche Mehrabführung bei Aufwärtsverschmelzung?
[i]FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 10.9.2019 - 1 K 1418/18, NWB WAAAH-37863 Das FG Rheinland-Pfalz hatte in seinem Urteil v. - 1 K 1418/18 (NWB WAAAH-37863) darüber zu befinden, ob bei der nachfolgend vereinfacht skizzierten Fallgestaltung eine vororganschaftlich verursachte Mehrabführung i. S. des § 14 Abs. 3 KStG anzunehmen ist.