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Veräußerung von Tickets für das Finale der UEFA Champions League als privates Veräußerungsgeschäft
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst weiterhin die Veräußerung von Wertpapieren
Mit Urteil v. - IX R 10/18 ( NWB SAAAH-45707) hat der BFH entschieden, dass der Gewinn aus der Veräußerung eines kurz zuvor entgeltlich erworbenen Tickets für ein Spiel der UEFA Champions League als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer unterliegt, und den umstrittenen Anwendungsbereich des – durch das UntStRefG 2008 geänderten – § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG geschärft.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Entscheidungsgründe
[i]Detmering/Tetzlaff, Private Veräußerungsgeschäfte, Grundlagen, NWB IAAAE-41266 Ein privates Veräußerungsgeschäft (§ 22 Nr. 2 EStG) ist gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG ein Veräußerungsgeschäft bei anderen Wirtschaftsgütern, bei dem der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Die Regelung betrifft alle Wirtschaftsgüter im Privatvermögen, mithin Sachen und Rechte im Sinne des BGB sowie tatsächliche Zustände und konkrete Möglichkeiten, d. h. sämtliche vermögenswerten Vorteile, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt und die einer selbständigen Bewertung zugänglich sind. Eine Versteuerung gem. § 22 Nr. 2 i. V. mit § 23 Abs. 1 EStG kommt nach § 23 Abs. 2 EStG allerdings nur in Betracht, soweit der Veräußerungsgewinn [i]Subsidiaritätsklausel nicht einer anderen Einkunftsart zuzurechnen ist (Subsidiaritätsklausel).
[i]BFH, Urteil v. 29.10.2019 - IX R 10/18, NWB SAAAH-45707 Auf den...