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NWB Nr. 48 vom Seite 3773 Fach 18 Seite 4023

Grundfragen des Rechts der GmbH & Co. KG

von Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. Robert Weimar, LL.M., Siegen/Heidelberg und und Prof. Dr. Klaus-Peter Grote, Neuenrade

Von der Möglichkeit, eine GmbH als einzige persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft einzusetzen, wird immer häufiger Gebrauch gemacht. Die Haftung der Komplementär-GmbH ist auf das Vermögen der GmbH beschränkt. Bei der Suche nach den ”günstigsten” Formen des Personengesellschaftsrechts wird vor allem aus diesem Grund die GmbH & Co. KG häufig gewählt. Da die Kommanditistenhaftung begrenzt ist oder entfallen kann, unterliegen die Gesellschafter i. d. R. einem überschaubaren Risiko. Dagegen gibt es hinsichtlich der Besteuerung zumindest keine generelle Vorteilhaftigkeit der GmbH & Co. KG gegenüber der GmbH (zu den Einzelheiten vgl. Müller/Hense, a. a. O. Rn. 51–67).

Der Gesellschaftstyp GmbH & Co. KG verbindet die Elemente und Vorzüge einer Personengesellschaft (KG) mit denen einer Kapitalgesellschaft (GmbH). Beide Gesellschaftstypen stehen – bei aller rechtlichen Selbständigkeit – nicht ”isoliert” nebeneinander; sie greifen in ihrer rechtlichen Organisation ineinander. Durch die weitreichende Vertragsfreiheit bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags der KG und der Satzung der GmbH eröffnet sich ein umfassender Spielra...

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