KAG NRW § 26

IV. Teil: Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 26 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift [1]

(1) § 11 Absatz 4 und § 25 dieses Gesetzes treten einen Tag nach seiner Verkündung, die übrigen Vorschriften am in Kraft.

(2) Für die Erhebung von Beiträgen für Straßenausbaumaßnahmen, die von dem zuständigen Organ vor dem beschlossen wurden oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses spätestens im Haushalt des Jahres 2023 standen, gilt dieses Gesetz in der bis zum geltenden Fassung.

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ZAAAH-49497

1Anm. d. Red.: § 26 i. d. F. des Gesetzes v. (GV NRW S. 155) mit Wirkung v. .