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Steuerrecht | Ansatz der üblichen Miete statt der vereinbarten Miete bei der Gebäudewertermittlung im Ertragswertverfahren
Für die Ermittlung eines Gebäudewertes im Ertragswertverfahren kann nach § 186 Abs. 2 Nr. 2 BewG statt der vereinbarten Miete die übliche Miete angesetzt werden, wenn die vereinbarte Miete entweder mehr als 20 % unter dem niedrigsten Mietwert laut Mietspiegel oder aber mehr als 20 % über dem obersten Wert laut Mietspiegel liegt.
Die anzusetzende übliche Miete ist
bei einer zu niedrigen vereinbarten Miete der unterste Mietwert laut Mietspiegel;
bei einer zu hohen vereinbarten Miete der oberste Mietwert laut Mietspiegel.
Die übliche Miete ist aber nicht der sich nach dem Mietspiegel ergebende Mittelwert.
Nach [i]Beispiele für Ansatz der üblichen Miete dem Mietspiegel ergibt sich für die vermietete Wohnung des A eine Mietspanne von 8 € bis 13 € pro m².S. 599
(1) Vermietet A die Wohnung für weniger als 6,40 €/m², weicht die Miete...