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Die englische Limited (UK-Ltd.)
Eine alternative Gesellschaftsform bei zweckorientierter Gestaltung
I. Anerkennung der Rechtsfähigkeit ausländischer Gesellschaften durch die Rechtsprechung des EuGH und des BGH
Nach überholter Rechtsprechung des BGH wurde an den tatsächlichen Sitz der Gesellschaft angeknüpft, um das maßgebliche Recht für die Gesellschaft zu bestimmen (”Sitztheorie”). Nach dieser Rechtsprechung findet das deutsche Recht auf eine ausländische Gesellschaft Anwendung, wenn die tatsächliche Leitungsmacht und der faktische Sitz der Gesellschaft sich in Deutschland befinden.
Diese Rechtsaufassung wurde durch Urteile des EuGH revidiert. Nach den Urteilen des EuGH in den Fällen ”Überseering” und ”Centros” verletzt die bisherige deutsche Rechtsprechung unter Anwendung der Sitztheorie europäisches Recht, nämlich die Niederlassungsfreiheit gem. Art. 43 EG (vgl. hierzu das EuGH-Urteil ”Inspire Art”). Nach Auffassung der europäischen Richter muss eine Gesellschaft, die ordnungsgemäß in einem Mitgliedstaat gegründet und in das dortige Register eingetragen worden ist, in jedem anderen Mitgliedstaat als rechtsfähige Gesellschaft anerkannt werden. Damit bestätigten die europäischen Richter die Anwendbarkeit der bislang nicht von der deutschen Rechtsprechung anerkannten ”Gründungstheo...