Gesetzeszweck wird ad absurdum geführt
BFH behindert die betriebliche Altersversorgung
Günstigere Bedingungen bei der Kreditaufnahme durch eine verbesserte Eigenkapitalquote, die Verringerung des Risikos eines Liquiditätsengpasses, Vorteile beim Unternehmensverkauf bzw. bei der Nachfolge, die Reduzierung des Verwaltungsaufwands und der Kosten für den Insolvenzschutz – es gibt viele Gründe, warum es insbesondere für mittelständische Unternehmen sinnvoll sein kann, ihre Pensionsverpflichtungen auszulagern. Und nachdem sowohl das FG München als auch das Hessische FG entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung entschieden hatten, die aufzulösende Rückstellung nach § 6a EStG dürfe in voller Höhe von den auf zehn Jahre zu verteilenden Betriebsausgaben abgezogen werden, schien das in der Praxis oft gewählte sog. Kombinationsmodell (Auslagerung des bereits erdienten Teils der Pensionsanwartschaft in einen Pensionsfonds und des künftig noch zu erdienenden Teils auf eine Unterstützungskasse) eine gute Lösung zu sein. Doch dem hat nun der BFH einen Strich durch die Rechnung gemacht! Er hat sich uneingeschränkt der Verfahrensweise der Finanzverwaltung angeschlossen, wonach die an den Pensionsfonds zur Übernahme des erdienten Teils zu entrichtenden Beiträge nur soweit als Betriebsausgaben abgezogen werden können als die Auflösung der Rückstellung auf den bereits erdienten Teil der Anwartschaft entfällt. Damit aber – so schon Alt/Stadelbauer in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG-Kommentar, § 4e Rz. 93 – wird der Gesetzeszweck, nämlich die Ergebnisneutralität im Jahr der Übertragung, ad absurdum geführt. Für Büchele auf nicht der einzige Grund, warum die Entscheidungen des BFH nicht zu überzeugen vermögen.
Fragen über Fragen sind auf die Arbeitgeber mit dem Ausbruch der Corona-Pandemie und den damit verbundenen Lockdown-Maßnahmen im Hinblick auf deren lohnsteuerliche Behandlung hereingebrochen. Unter welchen Voraussetzungen kann die Frist zur Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung während der Corona-Krise verlängert werden? Was ist bei Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz zu beachten? Wie ist das Zusammenspiel von Kurzarbeitergeld und Gehaltsabrechnung? Kann die Firmenwagenversteuerung ausgesetzt werden? Wie ist die Zurverfügungstellung von Schutzmasken bzw. Mund-Nasen-Bedeckungen lohnsteuerlich zu behandeln? Können die Kosten für das Parken an der ersten Tätigkeitstätte steuerfrei erstattet werden, wenn der Mitarbeiter anstelle von öffentlichen Verkehrsmitteln den eigenen Pkw für die Fahrt zur Arbeit nutzt? Kann der Arbeitgeber außergewöhnliche Betreuungsleistungen, die aufgrund der Corona-Krise für pflegebedürftige Angehörige und Kinder entstehen, steuerfrei erstatten? Können Kosten für einen stornierten Urlaub steuerfrei erstattet werden? Wie kann die Corona-Prämie gewährt werden? Wie können Arbeitgeber die Ausstattung des Homeoffice unterstützen? Was gilt für Grenzgänger? Antworten auf all diese Fragen gibt L'habitant auf .
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2020 Seite 1593
JAAAH-49378