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Sozialmedizinische Untersuchung bei Arbeitsunfähigkeit
§ 44 Abs. 1 SGB V fordert als Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeld, dass Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Außerdem besteht Anspruch auf Krankengeld, wenn der Versicherte auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt wird.
Nach allgemeiner Auffassung ist ein Versicherter arbeitsunfähig, der nach seinem Gesundheitszustand nicht oder nur unter der Gefahr, in absehbar naher Zeit seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, seiner bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit oder einer ähnlich gearteten Tätigkeit nachzugehen. Die Gefahr einer Verschlimmerung in diesem Sinne ist grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn die weitere Erwerbstätigkeit voraussichtlich innerhalb weniger Monate zu einer Verschlimmerung des Gesundheitszustands führen würde.
I. Nachweis der Arbeitsunfähigkeit
Der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit ist durch ärztliche Bescheinigungen zu führen. Die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien (AU-Richtlinien) des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen v. sehen die Verwendung bestimmter amtlicher Vordrucke für die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Arzt vor. Vorgeschrieben ist auch, dass die Bescheinigu...