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NWB EV 6/2020 S. 214

Erbschaftsteuer – Keine Berücksichtigung ertragsteuerlicher Rückwirkungen bei der Bewertung des Erwerbs auf den Todeszeitpunkt des Erblassers (FG)

Eine ertragsteuerliche Rückwirkung, wie sie durch § 2 UmwStG zugelassen ist, lässt die Anwendung des § 11 ErbStG unberührt. Denn die Frage, welches Vermögen zum Nachlass eines Erblassers gehörte bzw. was Gegenstand einer unentgeltlichen Zuwendung war, beurteilt sich ausschließlich nach zivil- bzw. erbschaftsteuerrechtlich maßgeblichen Verhältnissen zum Bewertungsstichtag. Die Rückwirkungsfiktion des § 2 UmwStG ist auf Einbringungen gemäß § 24 UmwStG nicht anwendbar. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass für die Wertermittlung der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer – im Streitfall gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Todestag des Vaters des Klägers – maßgebend ist, ist nur möglich, soweit dies im ErbStG geregelt ist, nicht hingegen im Hinblick auf Rückwirkungsfiktionen aufgrund ertragsteuerrechtlicher Vorschriften wie z. B. § 2 UmwStG bzw. § 20 Abs. 5 UmwStG.

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