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FG Baden-Württemberg | Besteuerung eines in Frankreich ansässigen Lehrers in Deutschland
(1) Der Begriff der Dienstleistungen „in der Verwaltung“ i. S. des Art. 14 DBA Frankreich ist weit auszulegen und umfasst auch die Dienstbezüge eines beamteten Lehrers. (2) Die Zusammenveranlagung von auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandelnden Ehegatten setzt voraus, dass entweder die Einkünfte beider Ehegatten zu mehr als 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen (relative Wesentlichkeitsgrenze) oder dass ihre nicht in Deutschland zu besteuernden Einkünfte in der Summe nicht mehr als die verdoppelte Betragsgrenze des § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG (derzeit der jeweilige Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) betragen.
In den [i]Anwendungsvorrang des Art. 14 Abs. 1 DBA gegenüber dem Art. 13 Abs. 5 DBA FrankreichStreitjahren 2001 bis 2003 und von 2005 bis 2013 bezog der Kläger mit deutscher Staatsangehörigkeit und Wohnsitz in Frankreich als Lehrer an einer öffentlichen Schule in Deut...