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Die Stiftung als Rechtsform zur Sicherung der Unternehmensnachfolge
I. Die rechtlichen Grundlagen der Stiftung
1. Der Stiftungsbegriff
Die Stiftung gilt als Stiefkind des bürgerlichen und des öffentlichen Rechts sowie des Steuerrechts. Eine Legaldefinition fehlt, der Sprachgebrauch ist unterschiedlich. Als Stiftung wird sowohl ein Vorgang wie ein wirtschaftliches Gebilde bezeichnet. Der Vorgang besteht in der Widmung einer Vermögensmasse für einen bestimmten Zweck durch den Willensakt eines Stifters. Als Resultat kann ein wirtschaftliches Gebilde ”Stiftung” mit eigenem Zweck, eigener Vermögensmasse und eigener Organisation entstehen. Nur dieses ist eine ”Stiftung” im Rechtssinne.
Die gesetzliche Regelung findet sich in §§ 80–88 BGB und in landesrechtlichen Vorschriften. Letztere sind bedauerlicherweise recht unterschiedlich und lassen ein eingehendes Studium der jeweils geltenden Vorschriften vor Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung unerlässlich erscheinen. Zudem entsprechen die Stiftungsgesetze der Länder in den derzeitigen Fassungen (Mitte 2003) nicht mehr in vollem Umfang den durch das Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts v. (BGBl 2002 I S. 2634) geänderten BGB-Bestimmungen, so dass Anpassungsbedarf besteht. In den Entwürfen zeichnet sich eine Tendenz...