Online-Nachricht - Freitag, 22.05.2020

Erbschaftsteuer | Vergebliche Prozesskosten können abgezogen werden (BFH)

Kosten eines Zivilprozesses, in dem ein Erbe vermeintliche zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers geltend gemacht hat, sind als Nachlassregelungskosten vom Erwerb von Todes wegen abzugsfähig. Die faktische "Steuerfreiheit" bei misslungener Rückforderung steht dem Abzug nicht entgegen (, veröffentlicht am ).

Hintergrund: Gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sind u.a. die Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Gem. § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG sind Schulden und Lasten nicht abzugsfähig, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegen.

Sachverhalt: Der Erblasser hatte seine Porzellansammlung einem städtischen Museum geschenkt. Die Erben forderten nach seinem Tod von der Stadt die Rückgabe der Sammlung mit der Begründung, dass der Erblasser bei der Schenkung nicht mehr geschäftsfähig gewesen ist. Die Klage und die eingelegten Rechtsmittel waren erfolglos und die Erben blieben auf den Prozesskosten sitzen. Sie machten die Prozesskosten bei der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit steuermindernd geltend. Das FA und FG erkannten die Prozesskosten als Nachlassverbindlichkeiten nicht an.

Der BFH entschied zugunsten der Kläger:

  • Die Kosten müssen in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen und dürfen nicht erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses anfallen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG).

  • § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG steht dem Abzug der Prozesskosten als Nachlassverbindlichkeiten nicht entgegen. Die Vorschrift gilt nur für vom Erblasser begründete Schulden und Lasten und ist deshalb nicht auf Nachlassregelungskosten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG anwendbar.

  • Vergebliche Prozesskosten für die Rückholung der Porzellansammlung des Erblassers sind damit grundsätzlich abzugsfähig. Sie müssen aber im Einzelnen nachgewiesen werden. Das Gleiche gilt für die Kosten der anwaltlichen Vertretung.

  • Dagegen ist der Abzug von Prozesskosten ausgeschlossen, die dem Erben entstanden sind, weil er Schadensersatz wegen verspäteter Räumung und Herausgabe einer geerbten Wohnung vom Mieter verlangt hat. Bei diesen Ausgaben handelt es sich um nicht abzugsfähige Kosten der Nachlassverwertung (vgl. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG).

Quelle: , NWB Datenbank, BFH Pressemitteilung v. (JT)

Fundstelle(n):
NWB QAAAH-49140