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Die ausgesetzte Insolvenzantragspflicht des Mandanten als Herausforderung für den Steuerberater
Hinweispflicht des Steuerberaters auf möglichen Insolvenzgrund bleibt in der Corona-Krise bestehen
Das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG) ist am rückwirkend zum in Kraft getreten. [i]Pape, NWB 15/2020 S. 1053Danach soll die dreiwöchige Insolvenzantragspflicht des § 15a InsO dann nicht gelten, wenn Unternehmen zwar grds. zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet wären, die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit aber auf eine Stockung von öffentlichen Hilfen oder einer Nichtauszahlung von sonstigen Finanzierungsunterstützungen zurückzuführen ist. Die Aussetzung gilt vorerst bis zum . Eine zeitweise Lockerung der Insolvenzantragspflicht ist kein neues Mittel des Gesetzgebers, auf eine Krise zu reagieren. Für den Steuerberater eines Unternehmens in der Krise kann darin ein besonderes Risiko liegen.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Die Entstehung der Insolvenzantragspflicht
Ein Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet. Der Antrag kann hierbei sowohl vom Gläubiger als auch vom Schuldner gestellt werden (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Insolvenzordnung – InsO).