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Abgabenordnung | Zuschätzung bei Schrotterlösen
Das
lässt sich wie folgt zusammenfassen: Das Finanzgericht verfügt in
Schätzungsfällen über eine eigene Schätzungsbefugnis, bei deren Anwendung es
dem Kläger kein rechtliches Gehör gewähren muss, solange es sich um eine
Abwandlung der Schätzungsmethode des Finanzamts handelt, für die es der
Einführung neuer Tatsachen nicht bedarf. Bei der Wahl und Anwendung der
Schätzungsmethode durch das Finanzgericht handelt es sich um eine
Tatsachenfeststellung, an die das Revisionsgericht grundsätzlich gebunden ist.
Das Besprechungsurteil befasst sich mit zahlreichen behaupteten Verfahrensfehlern und stellt Grundsätze zur Hinweispflicht des Finanzgerichts bei Anwendung der eigenen Schätzungsbefugnis im Finanzgerichtsverfahren auf. Diese...