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Umsatzsteuerliche Organschaft: BFH bestätigt - keine wirtschaftliche Eingliederung bei rein bilanziellen Beziehungen
Der BFH hatte im vorliegenden Fall zu der Frage zu entscheiden, ob zwischen den Beteiligten eine wirtschaftliche Eingliederung gegeben war und somit letztendlich, ob die Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft erfüllt waren. Die Vorinstanz hatte die wirtschaftliche Eingliederung aufgrund der Geringfügigkeit der entgeltlich erbrachten Leistungen verneint. Der BFH stimmte zwar dem FG-Urteil im Ergebnis zu, widersprach aber auch gleichzeitig der Ansicht des Finanzgerichts, dass die wirtschaftliche Eingliederung aufgrund der Geringfügigkeit der Leistungen nicht vorhanden war. Der BFH sah das Problem darin, dass es zu einer wirtschaftlichen Verflechtung nur kommen könne, wenn die Leistungen im Rahmen eines Unternehmens gewährt werden. Daran scheiterte es laut BFH im vorliegenden Fall.
I. Leitsätze
Zu einer wirtschaftlichen Eingliederung durch Darlehen kann es nur kommen, wenn diese im Rahmen eines Unternehmens gewährt werden. Darlehen durch entgeltliches Stehenlassen von Ansprüchen reichen nicht.
Hat der Mehrheitsgesellschafter die Umsätze der Tochtergesellschaft für das Finanzamt erkennbar in seiner Steueranmeldung erfasst, obwohl die Voraussetzungen für eine Organschaft ni...