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Einkommensteuer; | Zufluß von Kapitaleinkünften aus stiller Beteiligung (§§ 8, 11, 20, 43 EStG)
In einem Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung stellt der fest: Soweit Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters (hier: Gesellschaft nach USA-Recht) zur Wiederauffüllung seiner durch Verluste geminderten Einlage dienen, liegen bei summarischer Beurteilung der Rechtslage Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter i.S. des § 20 Abs.1 Nr.4 EStG vor. Ein Zufließen i.S. von § 8 Abs.1 EStG kann auch mit einem buchmäßigen Festhalten einer Schuldverschreibung verbunden sein (hier: Gutschrift auf dem Einlagekonto). Die Verpflichtung zur Einbehaltung und Abführung der KapErtrSt ist durch das DBA-USA nicht eingeschränkt, auch nicht durch dessen Art.VI Abs.2.