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BFH Beschluss v. - I B 110/88

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) hatte ein abweichendes Wirtschaftsjahr, das am 30. November endete. Sie nahm am 22. Februar 1978 die Fa. X als stille Gesellschafterin mit einer Einlage von . . . DM auf. Die Gesellschaft konnte frühestens zum 30. September 1993 gekündigt werden. Die X war mit 65 v. H. am Gewinn und Verlust des Handelsgewerbes der Antragstellerin beteiligt, nahm jedoch am Verlust nur bis zum Betrag der Einlage teil. Es waren die für die "typische stille Gesellschaft" nach §§ 335 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB) a. F. entwickelten Grundsätze zu beachten. Ein etwaiger Verlustanteil wurde der Einlage belastet. Bei Beendigung der Gesellschaft erhielt die X ihre Einlage abzüglich etwaiger Verluste zurück. In diesen Vertrag trat am 29. Dezember 1978 die Y als stille Gesellschafterin anstelle der X ein.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 683
BFH/NV 1991 S. 683 Nr. 10
CAAAB-31424

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BFH, Beschluss v. 24.01.1990 - I B 110/88 -nv-

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