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Kirchensteuer als Sonderausgabe und Zinsen nach § 233a AO als positive bzw. negative Erträge
Unterschätzte Vorarbeiten zur Einkommensteuererklärung
[i]Meier, Kirchensteuer, infoCenter, NWB SAAAB-13227 Die zutreffende Erfassung der Zahlungen an bzw. Erstattungen durch das Finanzamt kann zu größeren Problemen führen, als es auf den ersten Blick erscheint. Denn oft stellt der eigentliche Zahlungs- bzw. Erstattungsbetrag nicht den Wert dar, der in der Einkommensteuererklärung bei den Angaben zu den Sonderausgaben bzw. in der Anlage KAP bei den Kapitalerträgen zu erfassen ist. Dies gilt insbesondere bei Zahlungsvorgängen aufgrund von Änderungsbescheiden. Der [i]BayLfSt, Vfg. v. 8.9.2011, NWB IAAAD-91000 nachfolgende Beitrag soll anhand verschiedener Beispiele die durchaus überraschenden Ergebnisse aufzeigen. Ferner erfolgt ein Exkurs zu den Zinsen nach § 233a AO im betrieblichen Bereich.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Kirchensteuerzahlungen bzw. -erstattungen als Sonderausgaben
1. Rechtlicher Hintergrund
[i]Kirchensteuer als Zuschlag zur Abgeltungsteuer keine SonderausgabeGemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG stellen gezahlte Kirchensteuern Sonderausgaben dar. Erstattete Kirchensteuern mindern die Sonderausgaben bzw. führen zu einem Erstattungsüberhang, der dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen ist (§ 10 Abs. 4b Satz 3 EStG). Dies gilt jedoch nicht, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Abgeltungsteuer (Kapitalertragsteuer bzw. gesonderter Tarif nach § 32d Abs. 1 EStG) erhoben wurde. Dies führt dazu, dass die Kirchensteuerzahlungen aufgrund von Vorauszahlungsbescheiden, Erstbescheiden und auch Änderungsbescheiden aufzuteilen sind. (bei ist insbesondere anzumerken, dass daher regelmäßig auch nicht [i]Keine ungeprüfte Übernahme der Daten aus dem Steuerkonto-Onlinedie in diversen Steuerprogrammen automatisch aus dem Steuerkonto-Online der Finanzverwaltung eingespielten Beträge ungeprüft übernommen werden dürfen. S. 1581
2. Grundfall
In den nachfolgenden Beispielen wird vereinfacht von einem Grundtarif von 40 %, einem Abgeltungsteuersatz von 25 % und von einem Kirchensteuersatz von 9 % ausgegangen. Der Sparer-Pauschbetrag wird vernachlässigt.