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Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungsstörungen infolge der Corona-Krise
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1532Unternehmen und Verbraucher leiden unter den Auswirkungen der Corona-Pandemie. Wenn aufgrund behördlich angeordneter Verbote Veranstaltungen und Reisen abgesagt oder verschoben werden müssen bzw. Einrichtungen geschlossen bleiben, stellt sich immer auch die Frage, ob Zahlungsansprüche der Vertragsparteien bestehen bzw. rückabzuwickeln sind. Im Schnittbereich zwischen Zivilrecht und Umsatzsteuer ist darauf aufbauend zu beantworten, ob verbleibende Zahlungen Entgeltcharakter haben bzw. wie bereits entstandene Umsatzsteuer zu berichtigen ist.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Problemstellung
[i]Ebber, Leistungsaustausch, infoCenter, NWB JAAAB-17517 Werden als Folge der Corona-Pandemie Verträge angepasst oder aufgehoben und in diesem Zusammenhang Zahlungen geleistet (bzw. bereits geleistete Zahlungen nicht rückabgewickelt), stellt sich die Frage, ob diese Zahlungen Entgelte darstellen und der Umsatzsteuer unterliegen. Im Fall von Schadensersatz bzw. von Zahlungen ohne Rechtsgrund ist das zu verneinen.
Fallvarianten
Es werden fünf denkbare Fallvarianten analysiert.
Unmöglichkeit (keine Leistung/kein Entgelt): Die Leistung wird nicht erbracht, bereits vorgenommene Zahlungen werden rückabgewickelt. Hier ...