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Umsatzsteuer | Ermäßigter Steuersatz für genehmigungsfreien Linienverkehr mit Schiffen
(1) Die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG (Beförderung von Personen im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen) sind auch dann erfüllt, wenn die Beförderung – wie bei Stadtrundfahrten – dem Freizeit- oder Tourismusverkehr dient (Fortführung der NWB PAAAD-94168, BStBl 2011 II S. 1003; vom - XI R 32/14 NWB VAAAF-69692, BFH/NV 2016 S. 789). (2) Auch die Personenbeförderung im Linienverkehr mit Schiffen unterliegt grds. nur dann dem ermäßigten Steuersatz, wenn die Personenbeförderung alle Merkmale des Linienverkehrs erfüllt und der Linienverkehr genehmigt ist. (3) Ist für die Personenbeförderung im Linienverkehr mit Schiffen kein Genehmigungsverfahren vorgesehen, ist der genehmigungsfreie Linienverkehr dem genehmigten Linienverkehr gleichzustellen (Fortführung der BStBl 1988 II S. 651