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Körperschaftsteuer | Anwendung der Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 KStG auch auf sog. Altverluste
§ 8 Abs. 9 KStG erfordert nicht, dass im Zeitpunkt der Anwendung der Norm noch eine strukturell dauerdefizitäre Tätigkeit i. S. des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG ausgeübt wird; es genügt, dass die festgestellten Dauerverluste aus einer solchen Tätigkeit herrühren.
(1) Wenn für Kapitalgesellschaften § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG anzuwenden ist, sind gem. § 8 Abs. 9 Satz 1 KStG i. d. F. des JStG 2009 vom (BGBl 2009 I S. 2794) die einzelnen Tätigkeiten der Gesellschaft Sparten zuzuordnen. Die Vorschrift ist nach § 34 Abs. 6 Satz 9 KStG S. 401erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. Ein auf den Schluss des Veranlagungszeitraums 2008 festgestellter Verlustvortrag ist sachgerecht nach Maßgabe des § 8 Abs. 9 KStG aufzuteilen, die sich hiernach ergebenden jeweiligen Beträge gelten als Ausgangsbetrag bei der Anwendung des § 10d EStG in dem folgenden Veranlagungszeitraum (§ 34 Abs. 6 Satz 10 KStG). We...