SteuerStud Nr. 8 vom Seite 489

Entfernungspauschale an unterschiedlichen Arbeitstagen

Karin Hückel | Redaktion | steuerstud-redaktion@nwb.de

Liebe Leserinnen und Leser,

zur Abgeltung der Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist gem.  § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 € anzusetzen, höchstens jedoch 4.500 € im Kj.; ein höherer Betrag als 4.500 € ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.

Streitigkeiten um den Werbungskostenabzug von Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gehören zu den „Dauerbrennern“ (vgl. zuletzt , NWB HAAAH-45297, betreffend den Werbungskostenabzug von Krankheitskosten bei einem Wegeunfall zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, und die Kommentierung von Dr. Anke Morsch hierzu in dieser Ausgabe, NWB ZAAAH-48340).

Nun hatte der BFH kürzlich erneut zur Entfernungspauschale zu entscheiden. Geklagt hatte ein Flugbegleiter, der häufig zu mehrtägigen Einsätzen unterwegs war. Für das Streitjahr 2014 beantragte er den Ansatz sämtlicher Fahrtkosten zu seinem Beschäftigungsort nach Dienstreisegrundsätzen. Das FA berücksichtigte jedoch lediglich die Entfernungspauschale, wobei es diese für diejenigen Arbeitseinsätze, bei denen Hin- und Rückfahrt auf unterschiedliche Tage fielen, jeweils nur einmal gewährte.

In seiner aktuellen Entscheidung wies der , NWB MAAAH-50692) die Revision des Klägers nunmehr zurück und verwies hierbei auf das , BStBl 1978 II S. 661, NWB GAAAA-91361, zu § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a. F. Denn bereits vor Einführung der Entfernungspauschale hatte der BFH entschieden, dass der frühere Kilometer-Pauschbetrag von 0,36 DM für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem eigenen Kraftfahrzeug  zwei Fahrten (eine Hin- und eine Rückfahrt) abdeckt und ein Arbeitnehmer, der nur eine Fahrt zurücklegt, entsprechend  nur die Hälfte des Kilometer-Pauschbetrags als Werbungskosten abziehen kann. An dieser Rechtslage hat sich im Grundsatz weder mit der Einführung der Entfernungspauschale durch das Gesetz v.  noch durch das seit dem  VZ 2014 geltende (neue) Reisekostenrecht etwas geändert, stellte der BFH nun klar.

Weitere Verfahren sind derzeit noch beim BFH anhängig. So steht in den Verfahren VI R 6/19 und 14/19 im Streit, wie der Gesetzeswortlaut „typischerweise arbeitstäglich“ in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG auszulegen ist. Zu entscheiden ist dabei, ob die Entfernungspauschale nur anwendbar ist, wenn der Arbeitnehmer den vom Arbeitgeber bestimmten Ort (hier: den Sammelpunkt) an sämtlichen seiner Arbeitstage aufsuchen soll. Im Rahmen des Verfahrens VI R 26/20 ist zu klären, ob ein Taxi ein öffentliches Verkehrsmittel i. S. des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG ist. Würde dies bejaht, könnten die Taxikosten für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in tatsächlich entstandener Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Wir werden Sie selbstverständlich weiter auf dem Laufenden halten!

Herzliche Grüße

Ihre

Karin Hückel

Fundstelle(n):
SteuerStud 8/2020 Seite 489
NWB SAAAH-48338