BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 2674/15

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der gerichtlichen Untersagung von Arbeitskampfmaßnahmen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - teils Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber fachgerichtlichem Rechtsschutz in der Hauptsache (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG), teils unzureichende Begründung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG)

Gesetze: Art 9 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 62 Abs 2 S 1 ArbGG, § 935 ZPO

Instanzenzug: Hessisches Landesarbeitsgericht Az: 9 SaGa 1082/15 Urteil

Gründe

I.

1Die Beschwerdeführerin vertritt als Gewerkschaft die Interessen von Cockpitbesatzungsmitgliedern deutscher Flugbetriebe. Sie wendet sich gegen eine arbeitsgerichtliche Entscheidung in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, durch die ihr untersagt wurde, eine Streikmaßnahme durchzuführen.

21. Die Beschwerdeführerin schloss mit einem Arbeitgeberverband der Luftverkehrsbranche Tarifverträge zur Übergangsversorgung. Nach der Kündigung durch die Arbeitgeberseite begannen die Verhandlungen für eine neue tarifliche Regelung. Im März 2014 sprachen sich die Mitglieder der Beschwerdeführerin in einer Urabstimmung mehrheitlich dafür aus, für einen neuen Tarifvertrag zur Übergangsversorgung zu streiken. Der erste Streik fand im April 2014 statt. Im Juli 2014 stellte ein dem am Ausgangsverfahren beteiligten Arbeitgeberverband angehöriges Unternehmen ein Konzept zur unternehmerischen Neuausrichtung vor, wonach unter anderem eine hundertprozentige Tochtergesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union künftig Flüge in einem günstigen Preissegment anbieten und das Personal im Cockpit zu schlechteren Arbeitsbedingungen als in Deutschland beschäftigt werden sollte. Bis August 2015 rief die Beschwerdeführerin weitere elf Mal zum Streik auf, da es in dem Tarifkonflikt zur Übergangsversorgung keine Ergebnisse gab. Schließlich entschied sie sich dazu, den Streik am 8. und fortzusetzen. Im Streikbeschluss bezeichnete sie das Streikziel mit "Neuabschluss eines Tarifvertrags Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal".

32. Die Arbeitgeberseite beantragte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Unterlassung dieser Streikmaßnahme. Das Arbeitsgericht wies dies zurück. Das Landesarbeitsgericht gab der Berufung der Arbeitgeberseite statt. Es bestünde ein Anspruch auf Unterlassung aus §§ 1004, 823 BGB in Verbindung mit Art. 14 GG. Der Eingriff in das Recht der Arbeitgeberin an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sei nicht als Arbeitskampfmaßnahme gerechtfertigt. Der Streik sei offensichtlich rechtswidrig, da er darauf ziele, die unternehmerische Neuausrichtung zu verhindern. Das stehe auch bei zurückhaltender Betrachtungsweise aufgrund der Umstände des Einzelfalles fest. Ein Hauptsacheverfahren wurde nicht betrieben.

43. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Koalitionsfreiheit. Aus Art. 9 Abs. 3 GG folge, dass bei der Untersagung von Arbeitskampfmaßnahmen äußerste Zurückhaltung geboten sei. Ein Streik dürfe im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur dann verboten werden, wenn er offensichtlich rechtswidrig sei. Dies könne jedoch nicht der Fall sein, wenn - wie hier - identische Streikmaßnahmen zuvor von anderen Arbeitsgerichten als rechtmäßig eingestuft worden seien. Habe eine Gewerkschaft in einem Tarifkonflikt mehrfach unbeanstandet gestreikt, dürften weitere Streikmaßnahmen in diesem Tarifkonflikt nicht untersagt werden. Des Weiteren verbiete es Art. 9 Abs. 3 GG den Arbeitsgerichten, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit seinen beschränkten Erkenntnismöglichkeiten jenseits der formalen Anknüpfungspunkte von Streikbeschluss und Streikaufruf weitere Umstände zur Ermittlung des Streikziels heranzuziehen, um zu beurteilen, ob eine Streikforderung rechtmäßig sei. Insoweit bestehe eine Verpflichtung der Gerichte, mehrdeutige Äußerungen und Begleitumstände in der für die Beschwerdeführerin günstigsten Weise auszulegen. Das Landesarbeitsgericht habe Art. 9 Abs. 3 GG schließlich auch verletzt, weil es im Eilverfahren umstrittene und höchstrichterlich nicht geklärte Fragen entschieden habe.

II.

5Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie ist unzulässig.

61. Soweit die Beschwerdeführerin der Sache nach rügt, das Landesarbeitsgericht habe das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG verletzt, indem es bei der Bestimmung des Zieles der streitgegenständlichen Arbeitskampfmaßnahme eine zu weitgehende und für die Beschwerdeführerin nachteilige Würdigung der über den formalen Streikbeschluss hinausgehenden Gesamtumstände vorgenommen habe, wird die Verfassungsbeschwerde dem Grundsatz der Subsidiarität nicht gerecht.

7a) Der Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) gebietet, dass die beschwerdeführende Partei im Ausgangsverfahren alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 112, 50 <60>; 129, 78 <92>; 142, 268 <280 Rn. 44>). Wer sich gegen Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wendet, kann dabei grundsätzlich auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden. Ausnahmsweise ist das nur dann anders, wenn gerade die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes gerügt wird (vgl. BVerfGE 59, 63 <84>), wenn das Hauptsacheverfahren keine ausreichende Abhilfemöglichkeit bietet (vgl. BVerfGE 79, 275 <279>; 104, 65 <71>) oder wenn die Beschreitung des Rechtswegs in der Hauptsache unzumutbar ist (vgl. BVerfGE 86, 46 <49>).

8b) Hier war die Beschwerdeführerin auf das arbeitsgerichtliche Hauptsacheverfahren zu verweisen.

9aa) Die gerügte Grundrechtsverletzung bezieht sich nicht spezifisch auf das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Vielmehr zielt die Rüge der Beschwerdeführerin auf die Rechtmäßigkeit der Streikuntersagung insgesamt. Diese ist im arbeitsgerichtlichen Hauptsacheverfahren abschließend zu prüfen. Es bietet auch die Möglichkeit, einer etwaigen verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen. Insbesondere stellt sich dort die Frage, welche Aspekte heranzuziehen sind, um zu beurteilen, ob mit einem Streik rechtmäßige Ziele verfolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, warum eine solche Rechtsfrage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anders zu beantworten wäre.

10bb) Der Beschwerdeführerin ist unter Berücksichtigung aller Umstände die Durchführung des Hauptsacheverfahrens auch zumutbar. Dabei kann dahinstehen, in welcher Rechtsschutzform ihren Zielsetzungen am ehesten zum Durchbruch verholfen werden könnte (zur Feststellungs- beziehungsweise Unterlassungsklage etwa -, juris, Rn. 26; Urteil vom - 1 AZR 342/83 -, juris, Rn. 69 ff.). Entscheidend ist allein, dass die prozessualen Möglichkeiten nicht von vornherein derart aussichtslos erscheinen, dass die Beschwerdeführerin unter Subsidiaritätsgesichtspunkten davon absehen durfte, sie voll auszuschöpfen.

11cc) Es erscheint auch geboten, dass zunächst die Fachgerichte die tatsächlichen und rechtlichen Fragen bei der Ermittlung des Zieles der streitgegenständlichen Arbeitskampfmaßnahme klären. Damit können die Fachgerichte dem Bundesverfassungsgericht ihre vertieft begründete Rechtsauffassung vermitteln und dabei auch die Gesichtspunkte würdigen, auf denen die Rüge der Verletzung der Koalitionsfreiheit beruht. Insoweit ist dann auch zu berücksichtigen, dass der Willensbildungsprozess einer Koalition und damit deren Selbstbestimmungsrecht (vgl. BVerfGE 50, 290 <373 f.>; 92, 365 <403>; 93, 352 <357>; 100, 214 <223>; 146, 71 <115 Rn. 133>) beeinträchtigt ist, wenn, wie hier im Ausgangsverfahren geschehen, zur Ableitung des Streikziels auf äußere Umstände abgestellt wird, die zeitlich vor dem Abschluss der satzungsgemäßen Willensbildung liegen, den regelmäßig der Streikbeschluss markiert. Die Tarifvertragspartei wäre dann nicht mehr in der Lage, gemäß ihrer Satzung ihre Mitglieder an wesentlichen Entscheidungen zu beteiligen und die Verantwortlichkeit ihrer Organe festzulegen (vgl. BVerfGE 92, 365 <403 f.>).

122. Im Übrigen erweist sich die Verfassungsbeschwerde als unzulässig, weil sie nicht entsprechend den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG begründet ist. Die Möglichkeit einer Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrer Koalitionsfreiheit ist insoweit nicht hinreichend dargelegt.

13a) Das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG ist in erster Linie ein Freiheitsrecht. Es schützt die individuelle Freiheit, Vereinigungen zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu bilden und diesen Zweck gemeinsam zu verfolgen (vgl. BVerfGE 17, 319 <333>; 19, 303 <312>; 28, 295 <304>; 50, 290 <367>; 58, 233 <246>; 93, 352 <358>; 146, 71 <114>). Darüber sollen die Beteiligten grundsätzlich frei von staatlicher Einflussnahme, selbst und eigenverantwortlich bestimmen können. Geschützt ist damit auch das Recht der Vereinigungen, durch spezifisch koalitionsmäßige Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen, wobei die Wahl der Mittel, die die Koalitionen zur Erreichung dieses Zwecks für geeignet halten, mit Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich ihnen selbst überlassen ist (vgl. BVerfGE 92, 365 <393 f.>; 100, 271 <282>; 116, 202 <219>; 146, 71 <114>; stRspr).

14Der Schutz der Koalitionsfreiheit erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen (vgl. BVerfGE 93, 352 <358 f.>; 94, 268 <283>; 100, 271 <282>; 103, 293 <304>). Er umfasst insbesondere die Tarifautonomie; geschützt ist insbesondere der Abschluss von Tarifverträgen (vgl. BVerfGE 92, 365 <395>; 94, 268 <283>; 103, 293 <304 ff.>; 146, 71 <115>). Vom Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG erfasst sind auch Arbeitskampfmaßnahmen, die auf den Abschluss von Tarifverträgen gerichtet sind, jedenfalls soweit sie erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen (vgl. BVerfGE 84, 212 <224 f.>; 88, 103 <114>; 92, 365 <393 f.>; 146, 71 <115>). Ein solches Mittel ist auch der Streik (BVerfGE 88, 103 <114>). Dabei erfordert der Umstand, dass beide Tarifvertragsparteien den Schutz von Art. 9 Abs. 3 GG prinzipiell gleichermaßen genießen, bei seiner Ausübung aber in scharfem Gegensatz zueinander stehen, koordinierende Regelungen. Die Möglichkeit des Einsatzes von Kampfmitteln bedarf rechtlicher Rahmenbedingungen, die sichern, dass Sinn und Zweck dieses Freiheitsrechts sowie seine Einbettung in die verfassungsrechtliche Ordnung gewahrt bleiben. Insoweit sind die Arbeitsgerichte berufen, Streitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien über die Rechtmäßigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen zu entscheiden. Sie müssen das materielle Recht mit den anerkannten Methoden der Rechtsfindung aus den allgemeinen, zwischen Bürgern oder auch zwischen privaten Verbänden geltenden Rechtsgrundlagen ableiten, die für das betreffende Rechtsverhältnis maßgeblich sind (vgl. BVerfGE 88, 103 <115>).

15b) Hier ist nicht dargelegt, dass Art. 9 Abs. 3 GG gerade dadurch verletzt sein könnte, wie das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehandhabt wurde.

16aa) Es kann insoweit dahinstehen, ob es verfassungsrechtlich geboten ist, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einen Verfügungsanspruch auf die Untersagung einer Arbeitskampfmaßnahme nur dann anzunehmen, wenn die beabsichtigte Maßnahme "offensichtlich" oder "eindeutig" rechtswidrig ist (vgl. -, juris, Rn. 64; -, juris, Rn. 93; -, juris, Rn. 7). Jedenfalls ist die Auffassung der Beschwerdeführerin, eine offensichtliche Rechtswidrigkeit könne nicht vorliegen, wenn das Gericht der ersten Instanz die Streikmaßnahme als rechtmäßig erachtet habe oder wenn im Tarifkonflikt bereits zuvor rechtmäßige Streikmaßnahmen stattgefunden hätten, nicht zwingend. Eine solche Bindung des Gerichts der zweiten Instanz steht im Widerspruch zum in § 64 Abs. 1 ArbGG vorgesehenen Grundsatz des Instanzenzuges. Auch die Tatsache, dass sich der Tarifkonflikt bereits länger hinzog und verschiedene Streikmaßnahmen gerichtlich unbeanstandet geblieben waren, führt nicht zu einer solchen Bindung des erkennenden Gerichts.

17bb) Es ist auch nicht erkennbar, dass das Landesarbeitsgericht höchstrichterlich noch nicht entschiedene Fragen zur Ermittlung und zur Bewertung eines Streikziels im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden hätte. Die Beschwerdeführerin vertritt die - umstrittene - Auffassung, von einer Unterlassungsverfügung sei grundsätzlich abzusehen, wenn sich die Rechtswidrigkeit eines Arbeitskampfes nur aufgrund rechtsfortbildender Überlegungen begründen ließe, weil die Erkenntnismöglichkeiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes begrenzt seien (vgl. auch -, juris, Rn. 64; -, juris; Ahrendt, in: Däubler, Tarifvertragsgesetz, 4. Aufl. 2016, § 1 TVG Rn. 1243; Bünnemann, ZfA 2020, S. 44, 54; Wank, RdA 2009, S. 1, 11; Linsenmaier, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 20. Aufl. 2020, Art. 9 GG Rn. 229; Treber, in: Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 18. Aufl. 2019, § 194 Rn. 52; dagegen -, juris; -, juris, Rn. 57; -, juris; Hergenröder, in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 8. Aufl. 2018, Art. 9 GG Rn. 354; Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 4. Aufl. 2019, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitskampf Rn. 25). Was hier verfassungsrechtlich geboten ist, muss jedoch offenbleiben. Denn es ist nicht dargelegt, dass die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts gerade auf rechtsfortbildenden Überlegungen oder einer Abweichung von höchstrichterlichen Grundsätzen beruht. Nicht nur betrifft die Rüge zur Ermittlung von Streikzielen ebenso wie die Rüge zur Bewertung der Streikziele eben materielle Fragen, die in einem Hauptsacheverfahren zu klären wären. Auch darüber hinaus ist nicht erkennbar, inwieweit die angegriffene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über eine Anwendung der vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätze (vgl. -, juris, Rn. 28 ff.) hinaus eine - möglicherweise unzulässige - Rechtsfortbildung beinhalten soll.

18cc) Die materiell entscheidende Frage, ob die Annahme des Landesarbeitsgerichts mit den Maßgaben des Art. 9 Abs. 3 GG zu vereinbaren ist, dass Arbeitskampfmaßnahmen zur Beeinflussung der Umsetzung unternehmerischer Maßnahmen stets rechtswidrig seien, war damit vorliegend nicht aufgeworfen.

19Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

20Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200407.1bvr267415

Fundstelle(n):
TAAAH-48248