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Selbstlosigkeit einer zwischengeschalteten gGmbH
Vor dem BFH war die Frage anhängig, ob der Klägerin, obwohl unstrittig objektiv gemeinnützige Zwecke erfüllend, trotzdem die Gemeinnützigkeit zu versagen war, weil sie ihren Gesellschaftern durch ihre Zwischenschaltung Vorteile verschaffte (, BStBl 2020 II S. 40).
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
[i]Zwischenschaltung einer gGmbH Sachverhalt: Die Klägerin ist eine gemeinnützige GmbH, deren Geschäftsanteile von nahestehenden Gesellschaftern gehalten werden. Diese Gesellschafter sind auch an einer KG beteiligt. Die KG wies keine Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten auf, jedoch gegenüber ihren Gesellschaftern. Die Klägerin schloss nun mit der KG fremdübliche Darlehensverträge ab. Dann spendeten die Gesellschafter in den Vermögensstock der GmbH. Aufgrund der Spenden und der vereinbarten Darlehensgewährung der GmbH an die KG minderten sich die Gesellschafterdarlehen in entsprechender Höhe. Die GmbH erteilte jeweils Spendenquittungen, die Darlehenszinsen setzte sie zur Erfüllung ihres Gesellschaftszwecks ein.
[i]Keine selbstlose Tätigkeit Entscheidungsgründe: Der BFH entschied, dass die GmbH nicht selbstlos tätig ist, wenn sie die durch Spenden ihrer Gesellschafter e...BStBl 2020 II S. 40