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Ertragsteuerliche und buchhalterische Behandlung der Corona-Soforthilfen
Leserfrage
Immer [i]bbk-leserfrage@nwb.dewieder erreichen uns Zuschriften von Lesern mit fachlichen Problemen, die auch für einen breiteren Leserkreis interessant sind. In loser Folge greifen wir diese Fragen in dieser Rubrik auf. Haben Sie auch eine fachliche Frage? Bitte richten Sie Ihre Zuschrift per E-Mail an bbk-leserfrage@nwb.de.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
Problem
[i]Sander, Corona- Kredithilfen: Die wichtigsten Programme und ihre Tücken, NWB-BB 5/2020 S. 135 NWB UAAAH-47066 Gerade Solo-Selbständige, Kleinstunternehmer und kleine Familienbetriebe stehen durch die Corona-Krise vor erheblichen existenziellen Problemen. Während diesen sog. „KMU“ oftmals sämtliche Einnahmen wegbrechen, bleiben die laufenden Kosten wie insbesondere Miete oder Pacht sowie Löhne und Gehälter bestehen. Rücklagen sind oftmals schnell aufgebraucht, und ein Zugang zu Kreditmitteln ist erschwert. Mit einem Soforthilfeprogramm hat der Bund daher einmalige Soforthilfen zur Liquiditätssicherung zur Verfügung gestellt, deren Umfang 50 Mrd. € umfasst:
Selbständige und Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) erhalten Einmalzahlungen von bis zu 9.000 € für bis zu drei Monate (ohne Rückzahlungsverpflichtung).
Selbständige und Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) erhalten Einmalzahlungen von bis zu 15.000 € für bis zu drei [i]Jahn, Zuschuss des Bundes für Freiberufler, Selbständige und Kleinunternehmen – FAQ des BMWi gibt Antworten auf Praxisfragen zur Corona-Soforthilfe, NWB 18/2020 S. 1342 NWB VAAAH-47112 Monate (ohne Rückzahlungsverpflichtung).
Ausgeführt werden die Soforthilfemaßnahmen des Bundes über die Länder, die zudem oft eigene, kombinierbare Hilfsprogramme aufgelegt haben. So zahlt Niedersachsen neben den beiden genannten Kategorien an Unternehmen bis 30 Beschäftigte bis zu 20.000 € und an Betriebe bis 49 Beschäftigte bis zu 25.000 €; in Nordrhein-Westfalen erhalten außerdem Unternehmen bis 50 Beschäftigte 25.000 €. Berlin hingegen unterstützt nur die beiden genannten Unternehmensgruppen bis 10 Beschäftigte.
Das [i]Vorsicht vor Phishing bei der Antragstellung Land NRW weist darauf hin, dass aufgrund von Betrugsfällen die Anträge nicht über Internet-Suchmaschinen aufgerufen werden sollten, sondern für die Antragstellung ausschließlich der Link https://soforthilfe-corona.nrw.de genutzt werden soll. Für die übrigen Bundesländer gilt Ähnliches.
Die Antragsvordrucke aller Bundesländer zur Gewährung einer Corona-Soforthilfe finden Sie über die Seiten des Bundesfinanzministeriums, erreichbar unter der Kurz-URL http://go.nwb.de/jbzf1.S. 493
Zu [i]Antragsfrist 31.5.2020 beachten ist: Ein Antrag auf Soforthilfe muss bis spätestens gestellt werden.
Neben KMU-Unternehmern sind Ausgleichszahlungen auch für niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten vorgesehen, die infolge der Corona-Pandemie Honorareinbußen erleiden. Gleichzeitig sollen die Mehrkosten ausgeglichen werden, die sie durch die Versorgung von Corona-Infizierten haben. Daher hat die Bundesregierung ebenfalls eine zeitnahe Anpassung der Honorarverteilung angekündigt, ebenso die Finanzierung von außerordentlichen Maßnahmen, wie z. B. sog. „Fieberambulanzen”.
Wie sind diese Einmalzahlungen aus den Soforthilfeprogrammen des Bundes und der Länder in der Corona-Krise ertragsteuerlich und buchhalterisch zu behandeln?
Antwort
Bei der steuerlichen Beurteilung von öffentlichen und privaten Zuschüssen ist im Grundsatz zu unterscheiden: Handelt es sich um laufende Zuschüsse, sog. Ertragszuschüsse? Oder handelt es sich um Zuschüsse aus Anlass der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern bzw. Vermögensgegenständen (sog. Investitionszuschüsse)?
1. Ertragszuschüsse
[i]Zuschuss ohne Gegenleistung steuerpflichtigEin Ertragszuschuss als Zuschuss ohne Gegenleistungsverpflichtung ist regelmäßig in voller Höhe erfolgswirksam zu vereinnahmen. Die landes- und bundesspezifischen Liquiditätssoforthilfen aufgrund der Corona-Krise sollen insbesondere laufende Betriebskosten abdecken und weisen dem Grunde nach keinen Zusammenhang mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf. Sie sind daher als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu versteuern. Die Antragsformulare z. B. in NRW weisen auf die Steuerpflicht auch explizit hin.
Spätestens bei der Erstellung des Jahresabschlusses oder der Gewinnermittlung für 2020 sollte hierauf geachtet werden. Eine entsprechende Formularzeile in den Erklärungsvordrucken dürfte für diese Angabe zu erwarten sein.
Buchhalterisch [i]Buchung als sonstige betriebliche Erträgehandelt es sich bei den Zuschüssen um sonstige betriebliche Erträge; nicht um Umsatzerlöse, da die Zuschüsse nicht aus dem Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen resultieren (§ 277 Abs. 1 HGB). Die Konten „2700 Andere betriebs- und/oder periodenfremde (neutrale) sonstige Erträge“ im SKR 03 und „4839 Sonstige Erträge unregelmäßig“ im SKR 04 bieten sich hierfür an.
2. Abgrenzung zu Investitionszuschüssen
[i]Kolbe, Investitionszuschüsse und -zulagen (HGB, EStG), infoCenter NWB PAAAE-51432 Systematisch sind vom Ertragszuschuss die Investitionszuschüsse abzugrenzen. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass Anlagegüter mit Zuschüssen aus öffentlichen oder privaten Mitteln angeschafft oder hergestellt werden. Dieses ist gerade bei politischen S. 494Subventionsprogrammen einzelner Wirtschaftszweige von praktischer Relevanz. Bei der ertrag- und [i]Bewertungswahlrechtbilanzsteuerlichen Behandlung besteht ein Wahlrecht: