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StuB Nr. 10 vom Seite 377

Auswirkungen durch die Corona-Pandemie auf den Nachtragsbericht

Darstellung anhand von Praxisbeispielen

Dr. Carola Rinker

Die Ausbreitung des Coronavirus ist für Unternehmen mit dem Abschlussstichtag als wertbegründende Tatsache einzuordnen, da das Ereignis (Ausbruch der Pandemie) erst nach diesem Tag erfolgte. Da es sich um ein besonderes Ereignis handelt, muss bei erheblichen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eine Angabe im Nachtragsbericht erfolgen. Da die weltweite Verbreitung des Coronavirus und die damit verbundenen wirtschaftlichen Auswirkungen bei diesen Unternehmen in den Zeitraum der Abschlusserstellung fällt, kommt dem Zeitpunkt der Fertigstellung des Jahresabschlusses in diesem Jahr eine besondere Relevanz zu. Dies zeigt sich auch in den Nachtragsberichten der DAX-Konzerne.

Hanke, Nachtragsbericht: Auswirkungen der Corona-Krise auf die Abschlussprüfung, NWB IAAAH-46996

Kernaussagen
  • Unternehmen müssen über Ereignisse von besonderer Bedeutung berichten, wenn diese zwischen dem Abschlussstichtag und der Aufstellung des Jahresabschlusses passieren.

  • Aufgrund der aktuellen Entwicklungen zu Beginn 2020 sind die Auswirkungen auf den Nachtragsbericht der Unternehmen mit Bilanzstichtag am sehr unterschiedlich.

  • Der Ausbruch der Corona-Pandemie ist als besonderes Ereignis einzustufen, wenn sich dadurch erhebliche Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage seit dem und der Aufstellung des Jahresabschlusses ergeben haben.

I. Einleitung

[i]Rinker, Auswirkungen durch die Corona-Pandemie auf den Bestätigungsvermerk, StuB 9/2020 S. 340 Die dynamischen Entwicklungen seit Jahresbeginn durch die weltweite Ausbreitung des Coronavirus und den damit verbundenen wirtschaftlichen Auswirkungen haben die Jahresabschlusserstellung vor besondere Herausforderungen gestellt. Bei der Fertigstellung des Jahresabschlusses in den ersten beiden Monaten dieses Jahres wurde die Ausbreitung des Virus bei den Unternehmen noch nicht als besonderes Ereignis nach dem Abschlussstichtag eingeordnet.

Nach der Pandemie-Erklärung durch die WHO am zeigt sich hier die Veränderung: Nach diesem Tag fertiggestellte Jahresabschlüsse ordnen das Coronavirus als besonderes Ereignis ein und berichten darüber im Nachtragsbericht. Einige Unternehmen verweisen auf den Prognose- bzw. Risikobericht, in dem die Auswirkungen des Coronavirus berücksichtigt wurden. Aktuell (Stand: ) ist es aufgrund der dynamischen Entwicklungen für Unternehmen jedoch kaum möglich, ihre Prognosen zu aktualisieren. Dazu hat beispielsweise Volkswagen am eine Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht:

„Es ist im Moment nicht absehbar, wann eine neue Prognose für das aktuelle Geschäftsjahr möglich ist. Die durch die Pandemie hervorgerufenen Auswirkungen auf die Kundennachfrage, Lieferketten und die Produktion sind aktuell nicht verlässlich einschätzbar.“

Der Beitrag ist wie folgt aufgebaut: Im zweiten Kapitel werden die gesetzlichen Grundlagen des Nachtragsberichts aufgezeigt, bevor im dritten Kapitel einige Beispiele aus der Praxis dargestellt werden. Der Beitrag schließt mit einem Ausblick und Fazit.

II. Gesetzliche Grundlagen des Nachtragsberichts

Im sog. Nachtragsbericht müssen Unternehmen gem. § 285 Nr. 33 HGB über Vorgänge nach dem Abschlussstichtag S. 378berichten, sofern diese von besonderer Bedeutung sind. Diese Angabepflicht entfällt lediglich dann, wenn diese Vorgänge bereits in der GuV oder der Bilanz berücksichtigt wurden. Demnach muss lediglich über wertbegründende Vorgänge berichtet werden.

Von einem besonderen Vorgang kann unter den folgenden Voraussetzungen ausgegangen werden: Zwischen dem Beginn des Geschäftsjahres und der Aufstellung des Jahresabschlusses haben sich bedeutsame Entwicklungen sowie Tendenzen ergeben, die das durch den Abschluss vermittelte Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich beeinflussen sowie die Einschätzung der Abschlussadressaten ändern würden.

Sofern diese Voraussetzungen gegeben sind, müssen sowohl die Art als auch die finanziellen Auswirkungen im Anhang angegeben werden. Eine Angabe ist nur dann nicht verpflichtend, falls es sich nicht um einen besonderen Vorgang handelt. Lediglich kleine Kapitalgesellschaften sind von dieser Angabepflicht gem. § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB befreit.

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