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Zinsberechnung bei Bauträgerfällen nach § 13b UStG
Der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass bei einem Bauträger, der gleichzeitig auch klassischer Bauunternehmer ist, die Verzinsung bereits 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Steuer entstanden ist. Die Klägerin war hier von der rechtswidrigen Anwendung des § 13b UStG sowohl als Leistungsempfänger im Rahmen einer Bauträgertätigkeit als auch als Bauunternehmer auf der Seite des Leistungserbringers betroffen.
I. Leitsätze
Für § 233a Abs. 5 Satz 4 und Abs. 3 Satz 3 AO ist bei mehrfachen Änderungen von Steuerfestsetzungen die letzte Zahlung auf den Steuerbescheid maßgeblich, in dem die Besteuerungsgrundlage enthalten war, die aufgrund des Änderungsbescheids entfällt.
Für die Bestimmung des Steuerschuldners bei Bauleistungen kommt es ausschließlich auf die Voraussetzungen von § 13b UStG, nicht aber darauf an, ob der Leistungsempfänger geltend macht, dass er nicht Steuerschuldner nach dieser Vorschrift sei, dass er einen Steuerbetrag an den leistenden Bauunternehmer nachzahlt oder dass das Finanzamt gegen einen Erstattungsanspruch, der sich aus einer unzutreffenden Anwendung von § 13b UStG ergibt, aufrechnen kann, so dass hierin kein rückwirkendes Ereignis i. S. von § 233a Abs. 2a AO liegt.
Ist ein Zinserlass gemäß § 239 Abs. 1 AO i. V. mit § 163 AO in der Weise geboten, dass...