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Keine Vorsteueraufteilung einer Bank nach dem sog. Philipowski-Verfahren
Der BFH hält die sog. Philipowski-Methode für eine unzulässige Methode der Berechnung des Vorsteuerschlüssels von Kreditinstituten. Der BFH kritisiert, dass das klagende Kreditinstitut im Rahmen einer „Personalbedarfsberechnung“ nur einen Teil seiner Mitarbeiter berücksichtigt hatte.
I. Leitsatz
Eine Schätzung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuer unter Verwendung eines selektiven Personalschlüssels ist nicht als sachgerechte Schätzung anzusehen; es besteht daher kein Vorrang gegenüber einer Schätzung anhand des Verhältnisses der gesamten steuerfreien zu den steuerpflichtigen Umsätzen.
II. Sachverhalt
Die Klägerin, ein Kreditinstitut, erbrachte in den Streitjahren sowohl Ausgangsleistungen, die den Vorsteuerabzug erlaubten, als auch Ausgangsleistungen, die den Vorsteuerabzug ausschlossen. Im Hinblick auf „gemischte“ Eingangsleistungen (also solche Leistungen, die nicht ausschließlich entweder den Abzugs- oder den Ausschlussumsätzen zuzuordnen waren) ermittelte die Klägerin die Quote der abzugsfähigen Vorsteuern nach der sog. Philipowski-Methode (Näheres dazu unter III.). Sie unterschied dabei nicht zwischen verschiedenen Gruppen von Eingangsumsätzen. Das Finanzamt schätzte dagege...