StuB Nr. 9 vom Seite 1

Umwandlung eines Darlehens …

Dipl.-Ök. Patrick Zugehör | Verantw. Redakteur | stub-redaktion@nwb.de

... in ein partiarisches Darlehen oder eine typisch stille Beteiligung?

Der BFH hat zu einer Reihe von Rechtsfragen geurteilt, welche die problembehaftete stille Gesellschaft betreffen. Kolbe stellt das Urteil vom - IV R 54/16 dar und würdigt es kritisch. Die Ausführungen beschränken sich auf die materiell-rechtlichen Fragen. Einem partiarischen Darlehen sind – in Abgrenzung von einer stillen Beteiligung – eine Verlustbeteiligung des Darlehensgebers und eine gemeinsame Zweckverfolgung fremd. Wird zur Erbringung der Einlage in eine typisch stille Gesellschaft eine Darlehensforderung gegenüber einer Kapitalgesellschaft als Inhaberin des Handelsgewerbes abgetreten, so handelt es sich um einen tauschähnlichen Vorgang, bei dem eine Forderung für die stille Beteiligung hingegeben wird. Auch bei Hingabe einer Darlehensforderung gegen eine typisch stille Beteiligung bemessen sich die Anschaffungskosten des erlangten Wirtschaftsguts nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts. Dieser bestimmt sich nicht nach den Verhältnissen, die erst durch die Vereinbarung der stillen Beteiligung mit Wirkung für die Zukunft geschaffen werden.

Unternehmensidentität bei der gewerbesteuerlichen Verlustnutzung

Im Urteil vom - IV R 59/16 nimmt der BFH zum Merkmal der Unternehmensidentität ausführlicher Stellung. Auf zwei wesentliche Aspekte weist Hoheisel in seiner Anmerkung hin: Zum einen ist dies die Feststellung des BFH, dass es im Gewerbesteuerrecht – anders als im Rahmen der Einkommensteuer – keinen ruhenden Gewerbebetrieb gibt. D. h. auch wenn es einkommensteuerlich noch zu keiner Betriebsaufgabe kommt – insbesondere im Fall der Betriebsverpachtung –, kann dies gewerbesteuerlich sehr wohl zu einem Wegfall der Unternehmensidentität führen. Der zweite Aspekt ist der Hinweis des BFH, dass während des Zeitraums des Vorliegens einer Betriebsaufspaltung zum selben Betriebsunternehmen die Unternehmensidentität erhalten bleibt, weil der Kunde (= Betriebsgesellschaft) und die Tätigkeit (= Nutzungsüberlassung) insoweit unverändert bleiben.

Auswirkungen durch die Corona-Pandemie auf den Bestätigungsvermerk

Die weltweite Ausbreitung des Coronavirus zu einer Pandemie und der damit verbundene shutdown der Wirtschaft hat die wirtschaftliche Lage der Unternehmen seit dem in vielen Fällen erheblich verändert. Dadurch stellt sich die Frage, welche Auswirkungen sich auf den Bestätigungsvermerk der Jahresabschlüsse 2019 ergeben können. Denn diese aktuellen Entwicklungen liegen zwischen der Erstellung des Jahresabschlusses und der Durchführung der Jahresabschlussprüfung. Das IDW hat dazu bereits in den mehreren Hinweisen Stellung genommen. Rinker fasst die wesentlichen Erkenntnisse der IDW-Hinweise zusammen.

Bleiben Sie gesund!

Patrick Zugehör

Fundstelle(n):
StuB 9/2020 Seite 1
NWB BAAAH-47496