BGH Beschluss v. - 4 ARs 15/19

(Hinweispflicht auf die Einziehung bei erst sich in der Verhandlung ergebender vom Strafgesetz besonders vorgesehener Umstände)

Gesetze: § 265 Abs 2 Nr 1 StPO, § 265 Abs 3 StPO, § 73 StGB, § 73c StGB

Instanzenzug: nachgehend Az: GSSt 1/20 Beschluss

Tenor

Der beabsichtigten Entscheidung des 5. Strafsenats steht Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. Dies gilt auch für den Beschluss vom - 4 StR 27/18. Der Senat hat sich in dieser Entscheidung - in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung - nur zu dem Begriff der (vom Angeklagten bestrittenen) „neu hervorgetretenen Umstände“ im Sinne des § 265 Abs. 3 StPO verhalten. Ob der Begriff der „erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehenen Umstände“ im Sinne des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO in gleicher Weise auszulegen ist, hat der Senat nicht entschieden. Im Ergebnis neigt der Senat für die im Anfrageverfahren aufgeworfene Rechtsfrage, die allein die Auslegung des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO betrifft, der Rechtsauffassung des 1. Strafsenats zu (vgl. Beschluss vom - 1 ARs 14/19).
Sost-Scheible     
        
Cierniak     
        
Bender
        
Quentin     
        
Bartel     
        

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:150120B4ARS15.19.0

Fundstelle(n):
wistra 2020 S. 172 Nr. 4
IAAAH-47300