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FG Münster 14.02.2020 14 K 2450/18 L, Kommentierte Nachricht BBK 12/2020 S. 556

Lohn und Gehalt | Bezahlte Werbung auf dem Kfz-Nummernschild ist Arbeitslohn

Die vom Arbeitgeber bezahlte Werbung auf dem Nummernschild des privaten Kfz des Arbeitnehmers führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn i. S. von § 19 EStG, wenn die Möglichkeit, auf dem eigenen Kfz zu werben, nur den eigenen Arbeitnehmern angeboten wird, nicht aber auch fremden Personen.

Der Arbeitgeber hatte seinen Arbeitnehmern eine Umrahmung für das Kfz-Nummernschild mit einem kleinen Werbeaufdruck unentgeltlich bereitgestellt und monatlich 21 € jedem Arbeitnehmer gezahlt, der dieses Angebot angenommen hat. Das Finanzamt nahm den Arbeitgeber zu Recht für die nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer durch Haftungsbescheid gem. § 42d EStG in Anspruch.

Hinweis:

Das [i]Ziel war eine Nettolohnoptimierung Ziel war wohl eine Steuergestaltung, da der Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung eine „Nettolohnoptimierung“ eingeräumt hatte. Es sollte...

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Bezahlte Werbung auf dem Kfz-Nummernschild ist Arbeitslohn

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