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NRW: Steuerberater/innen können erforderliche Notfallbetreuung für Kinder in Anspruch nehmen
Das [i]Regelung gilt ab dem 23.4.2020Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat die Corona-Betreuungsverordnung v. (GV. NRW. S. 212) neu gefasst und den Katalog derjenigen Berufstätigen erweitert, deren Kinder besonders betreuungsbedürftig sind, weil die berufstätigen Eltern in einem der Tätigkeitsbereiche für eine erweiterte Notfallbetreuung nach Maßgabe der Anlage 2 zur Verordnung beschäftigt und in diesem Tätigkeitsbereich unabkömmlich sind. Nunmehr sind auch Rechtsanwälte und Steuerberater in den Katalog aufgenommen. Die Regelung gilt ab dem . Es bleibt abzuwarten, ob weitere Bundesländer nachziehen werden.