Online-Nachricht - Donnerstag, 23.04.2020

Umsatzsteuer | Luftfahrtunternehmen müssen ab der Veröffentlichung ihrer Preisangebote im Internet die Mehrwertsteuer auf Inlandsflüge angeben (EuGH)

Luftfahrtunternehmen müssen ab der Veröffentlichung ihrer Preisangebote im Internet die Mehrwertsteuer auf Inlandsflüge sowie die Gebühren für Kreditkartenzahlung angeben. Ebenso müssen sie die Check-in-Gebühren angeben, wenn keine andere, kostenfreie Art des Check-ins angeboten wird. ( „Ryanair“)

In seinem Urteil vom verweist der Gerichtshof auf seine Rechtsprechung ( „Air Berlin“, „Vueling Airlines“, „ebookers.com“), wonach ein Luftfahrtunternehmen wie Ryanair verpflichtet ist, in seinen Online-Angeboten bereits bei der erstmaligen Angabe des Preises (also im ursprünglichen Angebot) den Flugpreis sowie – gesondert – die unvermeidbaren und vorhersehbaren Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte auszuweisen. Hingegen hat es die fakultativen Zusatzkosten erst zu Beginn des Buchungsverfahrens klar und transparent mitzuteilen.

Der EuGH führte dazu weiter aus:

  • Wenn es mindestens eine kostenfreie Art des Check-ins gibt (wie ein Check-in vor Ort am Flughafen), sind die Gebühren für den Online-Check-in fakultative Zusatzkosten und brauchen daher im ursprünglichen Angebot nicht notwendigerweise ausgewiesen zu werden.

  • Bietet das Luftfahrtunternehmen hingegen unter Ausschluss jeder Art kostenfreien Eincheckens (eine oder mehrere) kostenpflichtige Arten des Check-ins an, sind die Gebühren für den Online-Check-in als unvermeidbare und vorhersehbare Preisbestandteile einzustufen, die im ursprünglichen Angebot auszuweisen sind.

  • Bei der Mehrwertsteuer auf fakultative Zusatzleistungen für Inlandsflüge handelt es sich um fakultative Zusatzkosten, im Gegensatz zur Mehrwertsteuer auf die Flugpreise für Inlandsflüge, die im ursprünglichen Angebot auszuweisen ist.

  • Gebühren, die für die Zahlung mit einer anderen als der vom Luftfahrtunternehmen bevorzugten Kreditkarte erhoben werden, sind unvermeidbare und vorhersehbare Preisbestandteile, die daher im ursprünglichen Angebot ausgewiesen werden müssen.

Hinweis:

Weitere Informationen finden Sie hier.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union - Pressemitteilung Nr. 49/20 v. (RD)

Fundstelle(n):
NWB IAAAH-47125