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Steuerrecht | Zur erweiterten Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Aktivierung von Betriebsvorrichtungen
Einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG, die ein Geschäftsgebäude errichtet und ausdrücklich ohne Betriebsvorrichtungen vermietet, kann die erweiterte Gewerbesteuerkürzung auch dann zustehen, wenn die Kosten für die Betriebsvorrichtungen S. 503versehentlich in die Bemessungsgrundlage für die Miete einfließen. Hingegen ist die erweiterte Kürzung zu versagen, wenn der Mietvertrag, der einen Ausschluss der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen vorsah, geändert wurde und nun die Betriebsvorrichtungen mitvermietet werden sollen.
Die [i]Vermietung von Betriebsvorrichtungen war vertraglich ausgeschlossen Klägerin war eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, die ein Geschäftsgebäude an eine AG vermietete; das Gebäude musste aber erst noch errichtet werden. Die Errichtung sollte durch die AG erfolgen, die sich die Herstellungskosten durch die Klägerin ersetzen ließ. D...