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Betriebsausgabenabzug der Zahlungen an einen Pensionsfonds für die Übernahme von Pensionsverpflichtungen beim sog. Kombinationsmodell
Die Parallelentscheidungen v. sind zu Fällen ergangen, in denen betriebliche Pensionsverpflichtungen „ausgelagert“ wurden. Die bereits erdienten Rentenansprüche (sog. Past-Service) übernahmen Pensionsfonds gegen Zahlung von Einmalbeträgen (Prämien), die noch nicht erdiente Altersrente (sog. Future-Service) übernahmen Unterstützungskassen gegen jährlich gleichbleibende Zahlungen nach § 4d EStG. Es wurden in beiden Fällen Anträge auf Verteilung des Betriebsausgabenabzugs nach § 4e Abs. 3 EStG auf 10 Jahre gestellt, um nach § 3 Nr. 66 EStG die Besteuerung eines Arbeitslohnzuflusses zu vermeiden. Nicht strittig war, dass die bestehenden Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG vollständig gewinnerhöhend aufgelöst werden mussten. Kern der Rechtsstreite war vielmehr, ob § 4e Abs. 3 Satz 3 EStG so zu verstehen ist, dass der Einmalbeitrag (also die Einmalprämie) an den Pensionsfonds in Höhe der aufgelösten Rückstellung sofort abzugsfähig ist, oder nur in Höhe des Teils der Rückstellung, der rechnerisch auf den Past-Service entfällt, so dass sich der nur über 10 Jahre abzugsfähige Aufwand erhöht. In beiden Streitfällen hatten sich die Finanzgerichte...